Bundesgesetzgeber habe die demnach weiterbestehenden Beamtenrechte nicht nach freiem Ermessen beschränken oder aufheben können. III. Die Bundesregierung ist der Auffassung, die Vorlage sei unzulässig, wenn man die Entscheidungserheblichkeit der für nichtig gehaltenen Vorschrift nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung beurteile. Der Bundesdisziplinarhof fordere für die Anwendung des § 3 Nr. 3 a eine deklaratorische Entscheidung der zuständigen Dienstbehörde (Urteil vom 5. November 1957 - I D 107/56). Da eine solche Entscheidung gegen den Beschuldigten des Ausgangsverfahrens nicht ergangen sei, könne die Bundesdisziplinarkammer im Verfahren nach § 9 nicht untersuchen, ob ein Ausschlußgrund gemäß § 3 Nr. 3 a vorliege, sondern sie müsse das Disziplinarverfahren fortsetzen. Im übrigen hält die Bundes- BVerfGE 12, 264 (15.03.1961 2 BvL 8/60) regierung die Einwendungen des vorlegenden Gerichts gegen die Verfassungsmäßigkeit des Art. 1 Nr. 2 a ZweitÄndG für unbegründet. Der Erste Disziplinarsenat des Bundesdisziplinarhofs hält in seiner Äußerung gemäß § 80 Abs. 4 BVerfGG die Vorlage im Anschluß an seine erwähnte Rechtsprechung für unzulässig, da die Gültigkeit von § 3 Nr. 3 a nicht entscheidungserheblich sei. Sachlich hält der Senat § 3 Nr. 3 a mit dem Grundgesetz für vereinbar, wenn man ihn so auslege, daß nur ein schuldhaftes Verhalten den Ausschluß der Rechte herbeiführen könne. Zweifel hat der Senat in den Fällen, in denen ein Verfahren gemäß § 9 beim Inkrafttreten des Zweiten Änderungsgesetzes bereits anhängig war. Die Neuregelung schalte die in den schwebenden Einzelfällen bisher zu gesetzlichen Richtern berufenen Disziplinargerichte aus und gewähre den Beschuldigten in dem nachträglichen Verwaltungsrechtsschutz gegen die deklaratorische Verwaltungsverfügung nicht einen gleichartigen Rechtsschutz. B.-I. Die Vorlage ist zulässig, da das vorlegende Gericht der Auffassung ist, es müsse das bei ihm anhängige Disziplinarverfahren einstellen, wenn § 3 Nr. 3 a gültig ist. Bundesdisziplinarhof und Bundesregierung halten zwar einen feststellenden Verwaltungsakt zur Vollziehung des § 3 Nr. 3 a für erforderlich; da ein solcher gegen den Beschuldigten des Ausgangsverfahrens nicht ergangen ist, müßte das Disziplinarverfahren ohne Rücksicht darauf durchgeführt werden, ob der Beschuldigte zu dem Personenkreis des § 3 Nr. 3 a gehört. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt es aber grundsätzlich nur darauf an, ob das vorlegende Gericht das zur Prüfung gestellte Gesetz für entscheidungserheblich hält. Wenn die Disziplinarkammer aus dem Wortlaut der streitigen Bestimmung folgert, daß Personen, die von ihr betroffen werden, kraft Gesetzes den Status des Beamten zur Wiederverwendung verloren haben, und BVerfGE 12, 264 (15.03.1961 - 2 BvL 8/60) wenn es diese Frage als Vorfrage der Zulässigkeit des Verfahrens nach § 9 inzidenter prüfen will, so ist

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