- Quelle: beck-online DIE DATENBANK allerdings noch nicht behoben zu sein. In §75 Abs. 1, 2 BEG kommt jedoch der Grundsatz zum Ausdruck, daß die an sich nur beschränkt mögliche Entschädigung nicht über den Zeitpunkt hinaus geleistet wird, in dem der Verfolgte unter denjenigen Verhältnissen, unter denen er nach dem Aufhören der Verfolgung lebt, eine neue seinem beruflichen Werdegang entsprechende Existenz gefunden hat. Es trifft nicht zu, daß der Verfolgte nach dem Sinn des §75 Abs. 1, 2 BEG in jedem Fall die Entschädigung so lange erhalten solle, bis er die wirtschaftliche Stellung eines entsprechenden Berufsgenossen in Deutschland erlangt habe. Dagegen spricht schon die Entstehungsgeschichte dieser Vorschriften, die an die Stelle des §30 Abs. 2, 3 BErgG getreten sind. Dort wurde unterschieden zwischen den Verfolgten, die ihre frühere Tätigkeit aufgenommen hatten, und denjenigen, die sich einem anderen Beruf zugewendet hatten. Wer nach der Verfolgung seinen alten Beruf ausübte, sollte keine Entschädigung über den Zeitpunkt hinaus erhalten, in dem er seine Berufstätigkeit in vollem Umfang aufgenommen hatte; auf den Ertrag der Tätigkeit, insbesondere darauf, ob der Verfolgte dasselbe Einkommen wie früher erzielte, kam es dabei nicht entscheidend an (Becker/Huber/Küster BErgG §30 Anm. 11). Eine Erwerbstätigkeit außerhalb des alten Berufs beendete den Entschädigungszeitraum, wenn sie dem Verfolgten nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage bot; das wurde dahin ausgelegt, daß bei einem im Ausland lebenden Verfolgten der Lebenszuschnitt nach den dortigen Verhältnissen zu bemessen sei (Becker/Huber/Küster §30 Anm. 15). Bei einem Berufswechsel sollte also die Eingliederung des Verfolgten in das allgemeine Erwerbs- und Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes den Entschädigungszeitraum beenden, und auch, wenn der Verfolgte wieder in seinem alten Beruf tätig war, hing die Beendigung des Entschädigungszeitraumes nicht davon ab, daß der erlittene Schaden beseitigt war. Durch §75 Abs. 2, 3 BEG ist der Verfolgte, der in seinem alten Beruf geblieben ist, demjenigen gleichgestellt worden, der eine andere Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (Bericht des Wiedergutmachungsausschusses des Bundestags BT-Drucks. 1953 Nr. 2382 zu §75). Außerdem ist durch die sprachliche Fassung zum Ausdruck gebracht worden, daß nicht nur der unumgänglich notwendige Lebensunterhalt gesichert sein muß, sondern auch andere, insbesondere geistige und kulturelle Bedürfnisse zu berücksichtigen sind (RegE BEG BT-Drucks. 1953 Nr. 1949 zu §30). Es sollte aber nichts daran geändert werden, daß der Entschädigungszeitraum auch dann, wenn der Schaden noch nicht völlig beseitigt ist, endet, sobald der Verfolgte dort, wo er seine neue Existenz begründet hat, in das allgemeine Erwerbs- und Wirtschaftsleben eingegliedert ist, wie das nach den Verhältnissen des Aufnahmelandes seiner Vorbildung entspricht. Es hat darin der Gedanke seinen Niederschlag gefunden, daß dem Verfolgten nur eine begrenzte Entschädigung für die Zeit, in der er durch die Verfolgung der ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage beraubt war, geleistet werden kann. Der Gesichtspunkt, der Verfolgte solle eine Entschädigung dafür erhalten, daß es ihm durch die Verfolgung unmöglich gemacht worden sei, eine seinem Herkommen, seinen Fähigkeiten und seiner Berufsausbildung entsprechende Tätigkeit in Deutschland auszuüben, kann für die Auslegung des §75 Abs. 1, 2 BEG nicht herangezogen werden; denn die in diesen Vorschriften vorgesehene Beendigung des Entschädigungszeitraums ist weitgehend losgelöst von dem Umfang des erlittenen wirtschaftlichen Schadens. Die zu §75 Abs. 1, 2 BEG erlassenen Durchführungsbestimmungen des §12 3. DV-BEG geben für den Regelfall - die Verordnung sagt ausdrücklich nur "in der Regel" - hinreichend genaue Anhaltspunkte dafür, wann der Verfolgte eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat. Wer nachhaltig das Einkommen eines vergleichbaren deutschen Beamten, nötigenfalls unter Berücksichtigung des Versorgungszuschlages, erreicht hat, ist damit im allgemeinen so gestellt, wie es in §75 Abs. 1, 2 BEG für die Beendigung des Entschädigungszeitraums vorausgesetzt wird. Der http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31397427 5 von 7 3/3/2022

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