- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
allerdings noch nicht behoben zu sein. In §75 Abs. 1, 2 BEG kommt jedoch der Grundsatz zum
Ausdruck, daß die an sich nur beschränkt mögliche Entschädigung nicht über den Zeitpunkt hinaus
geleistet wird, in dem der Verfolgte unter denjenigen Verhältnissen, unter denen er nach dem
Aufhören der Verfolgung lebt, eine neue seinem beruflichen Werdegang entsprechende Existenz
gefunden hat. Es trifft nicht zu, daß der Verfolgte nach dem Sinn des §75 Abs. 1, 2 BEG in jedem
Fall die Entschädigung so lange erhalten solle, bis er die wirtschaftliche Stellung eines
entsprechenden Berufsgenossen in Deutschland erlangt habe.
Dagegen spricht schon die Entstehungsgeschichte dieser Vorschriften, die an die Stelle des §30
Abs. 2, 3 BErgG getreten sind. Dort wurde unterschieden zwischen den Verfolgten, die ihre frühere
Tätigkeit aufgenommen hatten, und denjenigen, die sich einem anderen Beruf zugewendet hatten.
Wer nach der Verfolgung seinen alten Beruf ausübte, sollte keine Entschädigung über den Zeitpunkt
hinaus erhalten, in dem er seine Berufstätigkeit in vollem Umfang aufgenommen hatte; auf den
Ertrag der Tätigkeit, insbesondere darauf, ob der Verfolgte dasselbe Einkommen wie früher erzielte,
kam es dabei nicht entscheidend an (Becker/Huber/Küster BErgG §30 Anm. 11). Eine
Erwerbstätigkeit außerhalb des alten Berufs beendete den Entschädigungszeitraum, wenn sie dem
Verfolgten nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage bot; das wurde dahin ausgelegt, daß bei
einem im Ausland lebenden Verfolgten der Lebenszuschnitt nach den dortigen Verhältnissen zu
bemessen sei (Becker/Huber/Küster §30 Anm. 15). Bei einem Berufswechsel sollte also die
Eingliederung des Verfolgten in das allgemeine Erwerbs- und Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes
den Entschädigungszeitraum beenden, und auch, wenn der Verfolgte wieder in seinem alten Beruf
tätig war, hing die Beendigung des Entschädigungszeitraumes nicht davon ab, daß der erlittene
Schaden beseitigt war.
Durch §75 Abs. 2, 3 BEG ist der Verfolgte, der in seinem alten Beruf geblieben ist, demjenigen
gleichgestellt worden, der eine andere Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (Bericht des
Wiedergutmachungsausschusses des Bundestags BT-Drucks. 1953 Nr. 2382 zu §75). Außerdem ist
durch die sprachliche Fassung zum Ausdruck gebracht worden, daß nicht nur der unumgänglich
notwendige Lebensunterhalt gesichert sein muß, sondern auch andere, insbesondere geistige und
kulturelle Bedürfnisse zu berücksichtigen sind (RegE BEG BT-Drucks. 1953 Nr. 1949 zu §30). Es
sollte aber nichts daran geändert werden, daß der Entschädigungszeitraum auch dann, wenn der
Schaden noch nicht völlig beseitigt ist, endet, sobald der Verfolgte dort, wo er seine neue Existenz
begründet hat, in das allgemeine Erwerbs- und Wirtschaftsleben eingegliedert ist, wie das nach den
Verhältnissen des Aufnahmelandes seiner Vorbildung entspricht. Es hat darin der Gedanke seinen
Niederschlag gefunden, daß dem Verfolgten nur eine begrenzte Entschädigung für die Zeit, in der
er durch die Verfolgung der ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage beraubt war, geleistet
werden kann. Der Gesichtspunkt, der Verfolgte solle eine Entschädigung dafür erhalten, daß es ihm
durch die Verfolgung unmöglich gemacht worden sei, eine seinem Herkommen, seinen Fähigkeiten
und seiner Berufsausbildung entsprechende Tätigkeit in Deutschland auszuüben, kann für die
Auslegung des §75 Abs. 1, 2 BEG nicht herangezogen werden; denn die in diesen Vorschriften
vorgesehene Beendigung des Entschädigungszeitraums ist weitgehend losgelöst von dem Umfang
des erlittenen wirtschaftlichen Schadens.
Die zu §75 Abs. 1, 2 BEG erlassenen Durchführungsbestimmungen des §12 3. DV-BEG geben für
den Regelfall - die Verordnung sagt ausdrücklich nur "in der Regel" - hinreichend genaue
Anhaltspunkte dafür, wann der Verfolgte eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat. Wer
nachhaltig das Einkommen eines vergleichbaren deutschen Beamten, nötigenfalls unter
Berücksichtigung des Versorgungszuschlages, erreicht hat, ist damit im allgemeinen so gestellt, wie
es in §75 Abs. 1, 2 BEG für die Beendigung des Entschädigungszeitraums vorausgesetzt wird. Der
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