- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Vergleich mit diesen Tabellensätzen ergibt jedoch ein unrichtiges Bild, wenn nach dem Lebenszuschnitt des Landes, in dem der Verfolgte lebt, das Einkommen von Personen mit einer entsprechenden Berufsausbildung die Tabellensätze nicht erreicht. In diesen Fällen kann den Vorschriften des §75 Abs. 1, 2 BEG nur Rechnung getragen werden, wenn das Einkommen des Verfolgten unabhängig von §12 3. DV-BEG mit demjenigen, das andere Personen mit entsprechender Berufsausbildung in dem Aufnahmeland erzielen, verglichen wird. Der Zusammenhang, der zwischen den Tabellen der Anlagen 1, 2 und 3 der 3. DV-BKG besteht, schließt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht aus, in diesen Fällen die Erreichung der ausreichenden Lebensgrundlage unabhängig von der Anlage 1 zur 3. DV-BEG zu ermitteln. Wenn das angefochtene Urteil dahin zu verstehen sein sollte, daß bei der Ermittlung der ausreichenden Lebensgrundlage nach §77 Satz 2 BEG Einkommen, das vor dem 1. Juli 1948 erzielt sei, nicht berücksichtigt werden dürfte, so wäre das nicht richtig. Denn die zuletzt genannte Vorschrift betrifft nur die Frage der Anrechnung von Arbeitseinkommen während des Entschädigungszeitraums; bei der Feststellung, wann der Entschädigungszeitraum endet, sind dagegen die vor dem 1. Juli 1948 erzielten Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit stets mit in Rechnung zu stellen. Es kann allerdings bisweilen wegen der andersartigen Ausbildungs- und Lebensverhältnisse in dem Aufnahmeland schwierig sein, dort entsprechende vergleichbare Berufsgruppen zu finden. Außerdem können die Einkommensverhältnisse bei Angehörigen derselben Berufsgruppe unterschiedlich gelagert sein. Ein gewisser allgemeiner Durchschnitt der Einkommensverhältnisse der einfachen, mittleren und gehobenen Bevölkerungsschichten und der Angehörigen höherer Berufe wird sich aber im allgemeinen doch ermitteln lassen. Soweit sich die besondere Berufsgruppe, zu der der Verfolgte gehört, abgrenzen läßt, sind die Durchschnittseinkommen dieser Berufsgruppe als Vergleichsmaßstab heranzuziehen. Für den Kläger, der seit 1937 als angestellter Arzt tätig ist, kommt demnach als Vergleichseinkommen dasjenige anderer angestellter Ärzte in Israel in Betracht. Darauf, daß der Kläger ohne die Verfolgung in Deutschland freiberuflich tätig gewesen wäre, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, da maßgebend die berufliche Stellung ist, in die der Verfolgte tatsächlich gelangt ist, sofern sie seiner Vorbildung entspricht. Das gilt auch für einen angestellten Arzt, selbst wenn in dem Aufnahmeland sein Einkommen erheblich unter demjenigen eines freiberuflich tätigen Arztes liegen sollte. Dabei sind die erforderlichen Feststellungen, die für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, nach §287 ZPO in Verbindung mit §209 Abs. 1 BEG zu treffen. 5. Unbegründet ist dagegen die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe dem Kläger zu Unrecht den in §76 Abs. 3 BEG vorgesehenen Alters- und Hinterbliebenenzuschlag zu der Kapitalentschädigung zuerkannt. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Versorgung, die der Kläger im Ausland erlangt hat, seinen Anspruch auf den Zuschlag nach §76 Abs. 3 BEG nicht beseitigt. Die Vorschrift des §16 3. DV-BEG, nach der der Zuschlag entfällt, wenn der Verfolgte Anspruch oder Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder auf Ruhelohn sowie auf Hinterbliebenenversorgung hat, findet schon deshalb keine Anwendung, weil sie sich nicht auf Ansprüche oder Anwartschaften gegenüber einem ausländischen öffentlichrechtlichen Dienstherrn bezieht, wie dem in der Begründung der Vorschrift enthaltenen Hinweis auf §36 3. DV-BEG, der §110 BEG erläutert, entnommen werden kann (BR-Drucks. 17/57). Es kann deshalb dahinstehen, ob überhaupt die Krankenkasse der Allgemeinen Arbeitergesellschaft, bei der http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31397427 6 von 7 3/3/2022

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