- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Vergleich mit diesen Tabellensätzen ergibt jedoch ein unrichtiges Bild, wenn nach dem
Lebenszuschnitt des Landes, in dem der Verfolgte lebt, das Einkommen von Personen mit einer
entsprechenden Berufsausbildung die Tabellensätze nicht erreicht. In diesen Fällen kann den
Vorschriften des §75 Abs. 1, 2 BEG nur Rechnung getragen werden, wenn das Einkommen des
Verfolgten unabhängig von §12 3. DV-BEG mit demjenigen, das andere Personen mit
entsprechender Berufsausbildung in dem Aufnahmeland erzielen, verglichen wird.
Der Zusammenhang, der zwischen den Tabellen der Anlagen 1, 2 und 3 der 3. DV-BKG besteht,
schließt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht aus, in diesen Fällen die
Erreichung der ausreichenden Lebensgrundlage unabhängig von der Anlage 1 zur 3. DV-BEG zu
ermitteln. Wenn das angefochtene Urteil dahin zu verstehen sein sollte, daß bei der Ermittlung der
ausreichenden Lebensgrundlage nach §77 Satz 2 BEG Einkommen, das vor dem 1. Juli 1948 erzielt
sei, nicht berücksichtigt werden dürfte, so wäre das nicht richtig. Denn die zuletzt genannte
Vorschrift betrifft nur die Frage der Anrechnung von Arbeitseinkommen während des
Entschädigungszeitraums; bei der Feststellung, wann der Entschädigungszeitraum endet, sind
dagegen die vor dem 1. Juli 1948 erzielten Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit stets mit in
Rechnung zu stellen.
Es kann allerdings bisweilen wegen der andersartigen Ausbildungs- und Lebensverhältnisse in dem
Aufnahmeland schwierig sein, dort entsprechende vergleichbare Berufsgruppen zu finden.
Außerdem können die Einkommensverhältnisse bei Angehörigen derselben Berufsgruppe
unterschiedlich gelagert sein. Ein gewisser allgemeiner Durchschnitt der Einkommensverhältnisse
der einfachen, mittleren und gehobenen Bevölkerungsschichten und der Angehörigen höherer
Berufe wird sich aber im allgemeinen doch ermitteln lassen. Soweit sich die besondere
Berufsgruppe, zu der der Verfolgte gehört, abgrenzen läßt, sind die Durchschnittseinkommen dieser
Berufsgruppe als Vergleichsmaßstab heranzuziehen. Für den Kläger, der seit 1937 als angestellter
Arzt tätig ist, kommt demnach als Vergleichseinkommen dasjenige anderer angestellter Ärzte in
Israel in Betracht. Darauf, daß der Kläger ohne die Verfolgung in Deutschland freiberuflich tätig
gewesen wäre, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, da maßgebend die berufliche
Stellung ist, in die der Verfolgte tatsächlich gelangt ist, sofern sie seiner Vorbildung entspricht. Das
gilt auch für einen angestellten Arzt, selbst wenn in dem Aufnahmeland sein Einkommen erheblich
unter demjenigen eines freiberuflich tätigen Arztes liegen sollte. Dabei sind die erforderlichen
Feststellungen, die für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, nach §287 ZPO in
Verbindung mit §209 Abs. 1 BEG zu treffen.
5.
Unbegründet ist dagegen die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe dem Kläger zu Unrecht
den in §76 Abs. 3 BEG vorgesehenen Alters- und Hinterbliebenenzuschlag zu der
Kapitalentschädigung zuerkannt.
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Versorgung, die der Kläger im Ausland
erlangt hat, seinen Anspruch auf den Zuschlag nach §76 Abs. 3 BEG nicht beseitigt. Die Vorschrift
des §16 3. DV-BEG, nach der der Zuschlag entfällt, wenn der Verfolgte Anspruch oder Anwartschaft
auf lebenslängliche Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder auf
Ruhelohn sowie auf Hinterbliebenenversorgung hat, findet schon deshalb keine Anwendung, weil sie
sich nicht auf Ansprüche oder Anwartschaften gegenüber einem ausländischen öffentlichrechtlichen Dienstherrn bezieht, wie dem in der Begründung der Vorschrift enthaltenen Hinweis auf
§36 3. DV-BEG, der §110 BEG erläutert, entnommen werden kann (BR-Drucks. 17/57). Es kann
deshalb dahinstehen, ob überhaupt die Krankenkasse der Allgemeinen Arbeitergesellschaft, bei der
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3/3/2022