- Quelle: beck-online DIE DATENBANK BGH, Urteil vom 29.01.1960 – IV ZR 237/59LG Hamburg; OLG Hamburg14.07.1959 BeckRS 1960, 31397427 BGH, Urteil vom 29.01.1960 – IV ZR 237/59LG Hamburg; OLG Hamburg14.07.1959 Titel: BGH: Urteil vom 29.01.1960 - IV ZR 237/59 Normenketten: § 99 BEG § 113 BEG § 114 BEG § 75 BEG § 76 BEG § 12 3. DV-BEG v. 20. März 1957, BGBl. I 269 § 16 3. BV-BEG v. 20. März 1957, BGBl. I 269 § 37 3. DV-BEG v. 20. März 1957, BGBl. I 269 Amtlicher Leitsatz: Ist ein Arzt aus rassischen Gründen ausgewandert, nachdem er aus seiner Stellung bei einem Krankenhaus entlassen war, in dem er sich nach Erlangung der Approbation vorübergehend hatte weiterbilden wollen, um alsdann eine selbständige ärztliche Praxis zu eröffnen, so ist für die gesamte Entschädigung wegen Berufsschadens §114 Abs. 1, 3 BEG maßgebend. Im Falle des §114 Abs. 1 BEG beginnt der Entschädigungszeitraum in dem Zeitpunkt, in dem der Verfolgte nach der beabsichtigten Berufsaufnahme mit Einkünften hätte rechnen können, unabhängig davon, ob diese ihm bereits eine ausreichende Lebensgrundlage verschafft hätten. Der Entschädigungszeitraum endet in diesem Fall nicht schon dann, wenn er in seinem Beruf eine Beschäftigung, aber noch keine ausreichende Lebensgrundlage gefunden hat. Es wird daran festgehalten, daß die Feststellung einer ausreichenden Lebensgrundlage im Sinne des §75 Abs. 1, 2 BEG nicht auf Grund der Anlage 1 zur 3. DV-BEG erfolgen kann, wenn der Verfolgte in einem Lande lebt, in dem die Einkünfte von Personen mit entsprechender Berufsausbildung die Tabellensätze nicht erreichen. Eine Versorgung im Sinne des §16 der 3. DV-BEG liegt nicht vor, wenn der Verfolgte Ansprüche oder Anwartschaften gegenüber einem ausländischen öffentlichrechtlichen Dienstherrn hat. Schlagworte: Verkündet am 29. Januar 1960 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Text1 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31397427 1 von 7 3/3/2022

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