- Quelle: beck-online DIE DATENBANK hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Dr. von Werner, Wüstenberg, Wilden und Dr. Loewenheim für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 14. Juli 1959 aufgehoben, soweit das beklagte Land verurteilt ist, an den Kläger weitere 14.391 DM zu zahlen, und soweit über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsrechtszuges entschieden ist. In diesem Umfang, sowie zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision, wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Der am ... 1907 geborene Kläger ist Jude. Nachdem er nach dem erfolgreichen Abschluß des medizinischen Studiums und der Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit als Medizinalpraktikant die Approbation als Arzt erhalten hatte, war er Anfang 1933 als Volontär-Assistent im Städtischen Krankenhaus in A. tätig. Er beabsichtigte, mit Ablauf des Jahres 1933 die ärztliche Praxis seines Vaters in A. zu übernehmen. Am 1. April 1933 wurde er von der Stadt A. wegen seiner jüdischen Abstammung entlassen. Die gegen die Juden gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen veranlaßten ihn, im August 1933 aus Deutschland auszuwandern. Seither ist er in Israel ansässig. Seit dem Jahre 1937 steht er als Arzt im Dienste der Krankenkasse der Allgemeinen Arbeitergesellschaft für den Bezirk J.. Auf Grund seines Anstellungsverhältnisses hat der Kläger eine Anwartschaft auf eine Altersversorgung, für die er selbst und die Krankenkasse Beiträge aufbringen. Der Kläger verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. Die Entschädigungsbehörde hat ihm eine Kapitalentschädigung von 16.310 DM zugesprochen. Sie hat den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingereiht, einen Entschädigungszeitraum vom 1. April 1933 bis 31. Dezember 1945 zugrunde gelegt und dem Kläger für diese Zeit auch den Alters- und Hinterbliebenenzuschlag nach §76 Abs. 3 BEG zuerkannt. Der Kläger hat Klage erhoben, mit der er den Höchstbetrag der Kapitalentschädigung unter Anrechnung der ihm bereits zugesprochenen Beträge begehrt hat. Er hat vorgetragen, er habe aus seiner Erwerbstätigkeit noch keine ausreichende Lebensgrundlage erlangt. Die Entschädigungsbehörde hat im ersten Rechtszug den Klagantrag in Höhe von 6.396 DM anerkannt, da der Entschädigungszeitraum sich auf die Zeit bis zum 31. Dezember 1948 erstrecke. Der Kläger hat nunmehr beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn weitere 17.294 DM zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage in diesem Umfang durch Teilurteil abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger weitere 14.391 DM zu zahlen; soweit der Kläger darüber hinaus die Zahlung von 2.903 DM verlangt, hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, will das beklagte Land erreichen, daß die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang zurückgewiesen wird. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. 1. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31397427 2 von 7 3/3/2022

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