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hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1960 unter
Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Dr. von Werner, Wüstenberg, Wilden und Dr.
Loewenheim
für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen
Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 14. Juli 1959 aufgehoben, soweit das beklagte Land verurteilt
ist, an den Kläger weitere 14.391 DM zu zahlen, und soweit über die außergerichtlichen Kosten des
Berufungsrechtszuges entschieden ist. In diesem Umfang, sowie zur Entscheidung über die
außergerichtlichen Kosten der Revision, wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der am ... 1907 geborene Kläger ist Jude. Nachdem er nach dem erfolgreichen Abschluß des
medizinischen Studiums und der Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit als Medizinalpraktikant
die Approbation als Arzt erhalten hatte, war er Anfang 1933 als Volontär-Assistent im Städtischen
Krankenhaus in A. tätig. Er beabsichtigte, mit Ablauf des Jahres 1933 die ärztliche Praxis seines
Vaters in A. zu übernehmen. Am 1. April 1933 wurde er von der Stadt A. wegen seiner jüdischen
Abstammung entlassen. Die gegen die Juden gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen
veranlaßten ihn, im August 1933 aus Deutschland auszuwandern. Seither ist er in Israel ansässig.
Seit dem Jahre 1937 steht er als Arzt im Dienste der Krankenkasse der Allgemeinen
Arbeitergesellschaft für den Bezirk J.. Auf Grund seines Anstellungsverhältnisses hat der Kläger eine
Anwartschaft auf eine Altersversorgung, für die er selbst und die Krankenkasse Beiträge
aufbringen.
Der Kläger verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. Die
Entschädigungsbehörde hat ihm eine Kapitalentschädigung von 16.310 DM zugesprochen. Sie hat
den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingereiht, einen
Entschädigungszeitraum vom 1. April 1933 bis 31. Dezember 1945 zugrunde gelegt und dem
Kläger für diese Zeit auch den Alters- und Hinterbliebenenzuschlag nach §76 Abs. 3 BEG zuerkannt.
Der Kläger hat Klage erhoben, mit der er den Höchstbetrag der Kapitalentschädigung unter
Anrechnung der ihm bereits zugesprochenen Beträge begehrt hat. Er hat vorgetragen, er habe aus
seiner Erwerbstätigkeit noch keine ausreichende Lebensgrundlage erlangt.
Die Entschädigungsbehörde hat im ersten Rechtszug den Klagantrag in Höhe von 6.396 DM
anerkannt, da der Entschädigungszeitraum sich auf die Zeit bis zum 31. Dezember 1948 erstrecke.
Der Kläger hat nunmehr beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn weitere 17.294 DM zu
zahlen.
Das Landgericht hat die Klage in diesem Umfang durch Teilurteil abgewiesen.
Der Kläger hat Berufung eingelegt.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und das beklagte Land
verurteilt, an den Kläger weitere 14.391 DM zu zahlen; soweit der Kläger darüber hinaus die
Zahlung von 2.903 DM verlangt, hat es die Berufung zurückgewiesen.
Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, will das beklagte Land
erreichen, daß die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang
zurückgewiesen wird.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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3/3/2022