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dung 1 wirksam angemeldet. Die Erbengemeinschaft O. habe ihre gesamte im
August 1933 noch bestehende Aktienbeteiligung an der O. & K. AG in Höhe von
16,11 % bis zum 8. Mai 1945 verfolgungsbedingt verloren, einschließlich des
1937 noch vorhandenen Restpaketes im Nennwert von 500 000 oder
600 000 RM, das jedenfalls dem 1941 angeordneten Zwangsumtausch unterfallen sei.
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Die Belegenheit der entzogenen Anteile am Sitz der O. & K. AG in West-Berlin
schließe einen Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG nicht aus. Die Vorschrift sei auch auf die Entziehung von Beteiligungen an West-Unternehmen mit
Vermögensgegenständen im Beitrittsgebiet anzuwenden, da diese bei den
Rückerstattungsleistungen wahrscheinlich nicht berücksichtigt worden seien.
Die für die Bruchteilsrestitution erforderliche Mindesthöhe der Anteile des Beteiligungsunternehmens am Tochterunternehmen sei erreicht, weil der von der O.
& K. AG gehaltenen 10%igen Beteiligung an der F. GmbH gemäß § 3 Abs. 1
Satz 4 Teils. 3 VermG i.V.m. § 16 Abs. 2 und 4 Aktiengesetz (AktG) die 90%ige
Beteiligung der von der O. & K. AG beherrschten G. AG hinzugerechnet werden
müsse.
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Die Bruchteilsquote bestimme sich nach der Gesamthöhe aller seit 1933 entzogenen Aktienanteile und nicht etwa nur nach den bei der Gründung der F.
GmbH 1936 noch vorhandenen Anteilen in Höhe von 5,38 %. Die mittelbare
Beteiligung müsse nicht schon im Zeitpunkt der Entziehung der Anteile am Beteiligungsunternehmen bestanden haben, weil sich die Bruchteilsrestitution gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 1 VermG auf die später mit Mitteln des Unternehmens angeschafften Vermögensgegenstände erstrecke. Nach dem Wiedergutmachungszweck der Vorschrift genüge es, dass in der NS-Zeit eine enge Verbindung des Beteiligungsunternehmens zum Tochterunternehmen bestanden
habe, das maßgeblich mit Finanzmitteln des Beteiligungsunternehmens errichtet worden sei und die zurückzugebenden Vermögensgegenstände angeschafft
habe. Da die F. GmbH als reine Grundstücksgesellschaft konzipiert und die O.
& K. AG wirtschaftliche Eigentümerin der Grundstücke gewesen sei, müsse die
Beteiligung der O. & K. AG an der F. GmbH wie eine Immobilie behandelt werden. Die Auffassung, § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG begründe keinen umfassenden