-5- dung 1 wirksam angemeldet. Die Erbengemeinschaft O. habe ihre gesamte im August 1933 noch bestehende Aktienbeteiligung an der O. & K. AG in Höhe von 16,11 % bis zum 8. Mai 1945 verfolgungsbedingt verloren, einschließlich des 1937 noch vorhandenen Restpaketes im Nennwert von 500 000 oder 600 000 RM, das jedenfalls dem 1941 angeordneten Zwangsumtausch unterfallen sei. 10 Die Belegenheit der entzogenen Anteile am Sitz der O. & K. AG in West-Berlin schließe einen Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG nicht aus. Die Vorschrift sei auch auf die Entziehung von Beteiligungen an West-Unternehmen mit Vermögensgegenständen im Beitrittsgebiet anzuwenden, da diese bei den Rückerstattungsleistungen wahrscheinlich nicht berücksichtigt worden seien. Die für die Bruchteilsrestitution erforderliche Mindesthöhe der Anteile des Beteiligungsunternehmens am Tochterunternehmen sei erreicht, weil der von der O. & K. AG gehaltenen 10%igen Beteiligung an der F. GmbH gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 3 VermG i.V.m. § 16 Abs. 2 und 4 Aktiengesetz (AktG) die 90%ige Beteiligung der von der O. & K. AG beherrschten G. AG hinzugerechnet werden müsse. 11 Die Bruchteilsquote bestimme sich nach der Gesamthöhe aller seit 1933 entzogenen Aktienanteile und nicht etwa nur nach den bei der Gründung der F. GmbH 1936 noch vorhandenen Anteilen in Höhe von 5,38 %. Die mittelbare Beteiligung müsse nicht schon im Zeitpunkt der Entziehung der Anteile am Beteiligungsunternehmen bestanden haben, weil sich die Bruchteilsrestitution gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 1 VermG auf die später mit Mitteln des Unternehmens angeschafften Vermögensgegenstände erstrecke. Nach dem Wiedergutmachungszweck der Vorschrift genüge es, dass in der NS-Zeit eine enge Verbindung des Beteiligungsunternehmens zum Tochterunternehmen bestanden habe, das maßgeblich mit Finanzmitteln des Beteiligungsunternehmens errichtet worden sei und die zurückzugebenden Vermögensgegenstände angeschafft habe. Da die F. GmbH als reine Grundstücksgesellschaft konzipiert und die O. & K. AG wirtschaftliche Eigentümerin der Grundstücke gewesen sei, müsse die Beteiligung der O. & K. AG an der F. GmbH wie eine Immobilie behandelt werden. Die Auffassung, § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG begründe keinen umfassenden

Select target paragraph3