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Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 (Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 50) eine Klage der Klägerin auf Bruchteilsrestitution oder anteilige Entschädigung für ein früheres Betriebsgrundstück der
Leipziger Zweigniederlassung der O. & K. AG ab und führte aus, die Entziehung
der Anteile der Familie O. an der O. & K. AG falle nicht in den räumlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs. 6 VermG.
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Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen lehnte mit
Bescheid vom 10. August 2011 den Antrag der Klägerin auf Rückübertragung
der F. GmbH oder von Anteilen daran oder auf Entschädigung für dieses Unternehmen oder der daran bestehenden Anteile ab (Tenorziffer 1), ebenso den
Antrag auf Bruchteilsrestitution der früheren Betriebsgrundstücke dieses Unternehmens (Tenorziffer 2). Der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides folgend,
hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Meiningen erhoben und die Einräumung 15,77%igen Bruchteilseigentums an allen aus dem I. Betriebsgrundstück hervorgegangenen Flächen begehrt. Nach Verweisung des Rechtsstreits
an das zuständige Verwaltungsgericht Gera hat dieses mit Trennungsbeschluss
vom 10. Februar 2016 den Gegenstand dieses Verfahrens auf eine 752 m2
große unvermessene Teilfläche des Flurstücks x/x (ehemaliges Flurstück x) und
eine etwa 2 000 m2 große unvermessene Teilfläche des Flurstücks y/y (ehemals Teil des Flurstücks y) beschränkt. Bezüglich des Flurstücks y/y hat das
Verwaltungsgericht außerdem auf § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG hingewiesen.
Daraufhin hat die Klägerin ihren Antrag insoweit auf ein Entschädigungsbegehren umgestellt. Die Beigeladene hat vor dem Verwaltungsgericht keinen Antrag
gestellt, sondern nur mitgeteilt, die Brücke mit Gleisanbindung auf dem WaldFlurstück x/x sei verfallen und möglicherweise schon am 29. September 1990
nicht mehr in Betrieb gewesen.
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Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10. März 2016 ergangenen Urteil in vollem Umfang stattgegeben. Die
Klägerin sei als Rechtsnachfolgerin der Erbengemeinschaft O. sowie der weiteren Mitglieder dieser Familie gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1, 4 und 5 VermG bezüglich beider verfahrensgegenständlicher Teilflächen Berechtigte in Höhe von (je)
15,77 %. Sie habe ihre vermögensrechtlichen Ansprüche mit der Globalanmel-