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Surrogatanspruch, sei nicht zwingend und werde dem Wiedergutmachungszweck der Norm nicht gerecht.
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Insgesamt betrage die für die Bruchteilsrestitution maßgebliche mittelbare Beteiligung der Familie O. an der F. GmbH 15,77 %, nämlich 1,611 % aus der
unmittelbaren Beteiligung der O. & K. AG an der F. GmbH (16,11 % x 10 %)
zuzüglich 14,145 % wegen ihrer durch die G. AG vermittelten weiteren Beteiligung (16,11 % x 97,625 % x 90 %). Die Berücksichtigung der erst 1940 erreichten Höhe der Anteile an der G. AG sei gerechtfertigt, weil das Aufstocken der
Anteile mit Mitteln der O. & K. AG finanziert worden sei.
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Dem Anspruch auf Bruchteilsrestitution der Teilfläche des bewaldeten Flurstücks x/x stünden keine Ausschlussgründe entgegen. In analoger Anwendung
des § 7a Abs. 2 Satz 1 VermG müsse die Beklagte allerdings noch darüber entscheiden, inwieweit die Klägerin der Beigeladenen einen anteiligen Geldausgleich wegen eines der Familie O. tatsächlich zugeflossenen Erlöses für die
veräußerten Aktien zu gewähren habe. Für die ausgeschlossene Bruchteilsrestitution der Teilfläche des Flurstücks y/y stehe der Klägerin nach § 2
NS-VEntschG eine Entschädigung zu; gemäß § 3 Abs. 1 NS-VEntschG sei § 7a
Abs. 2 Satz 1 VermG auch insoweit zu beachten.
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Die Beklagte macht mit ihrer Revision geltend, das Verwaltungsgericht habe zu
Unrecht eine Bruchteilsrestitutionsberechtigung der Klägerin gemäß § 3 Abs. 1
Satz 4 VermG bejaht. Bei Anteilsentziehungen außerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs des § 1 Abs. 6 VermG setze § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2
VermG wegen der Bezugnahme auf Teilsatz 1 der Vorschrift voraus, dass die
Anteile nach einem anderen nach dem 8. Mai 1945 erlassenen Gesetz zurückgegeben worden seien. Daran fehle es hier. Das Rückgabeerfordernis könne
auch nicht erweiternd dahin ausgelegt werden, dass es genüge, wenn die
Voraussetzungen eines Rückerstattungsanspruchs nach alliiertem oder bundesdeutschem Wiedergutmachungsrecht vorgelegen hätten.
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Außerdem gehe das angegriffene Urteil zu Unrecht davon aus, dass die mittelbare Beteiligung der Rechtsvorgänger der Klägerin an der F. GmbH auch den