den jüdischen Clown neben ... und empfängt ihre Befehle womöglich direkt vom Chef. Ihre
Aufgabe lautet, KriQk an Israels PoliQk zu verhindern, denn KriQk an … sei AnQsemiQsmus.
Dabei sind sie, ... und ... die AnQsemiten- Macher.“ Der Verfügungskläger trägt vor, er habe
sich niemals feindlich oder abwertend gegenüber dem Judentum oder seinen Angehörigen
als solchen geäußert. Er lehne es strikt ab, diese Bevölkerungsgruppe pauschal zu
diskrediQeren, er sei häufig gegen anQsemiQsche, also das Judentum und seiner Angehörigen
als solche pauschal abwertenden Äußerungen eingetreten. Das Phänomen des
AnQsemiQsmus sei eine schmerzhabe Erfahrung seiner eigenen Familiengeschichte, er
empfinde eine Qefe Verbundenheit und Zuneigung zum Land …, was ihn nicht davon abhalte,
gewisse Aspekte der PoliQk des Staates … kriQsieren. Seine Beiträge lie��en sich als
anQzionisQsch bezeichnen, was ihn nicht anfechte. Das OLG Frankfurt habe nicht geurteilt,
dass er ein AnQsemit sei oder als solcher bezeichnet werden dürfe. Er habe gegen die
Verfügungsbeklagte einen Unterlassungsanspruch wegen unwahrer Tatsachenbehauptung
aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Soweit die betreffende Äußerung darauf
abzielten, seine VortragstäQgkeit, für die er honoriert werde, zu unterbinden, liege darin ein
Eingriff in seinen Gewerbebetrieb. Bei der streitgegenständlichen Äußerung handele sich um
eine unwahre Tatsachenbehauptung, welche sein Persönlichkeitsrecht besonders gravierend
verletzt. Er müsse nicht hinnehmen, durch derart krude und falsche Behauptungen DriHen
gegenüber diskrediQert und in seiner Berufsausübung gehindert zu werden. Der
Verfügungskläger beantragt: Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes
bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshab, oder Ordnungshab bis zu 6 Monaten für jeden
Fall der Zuwiderhandlung untersagt, wörtlich oder sinngemäß gegenüber DriHen zu
behaupten: „A. M. ist für seine anQsemiQschen Äußerungen regelrecht berüchQgt.“, wenn
dies geschieht wie in der E-Mail der Verfügungsbeklagten vom 23.09.2016 (Anlage ASt 3). Die
Verfügungsbeklagte beantragt: Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagte meint, dem Antrag fehle das Rechtsschutzinteresse.
Der Verfügungskläger räume ein, Kenntnis von der streitgegenständlichen Erklärung lediglich
aus einer ihm vom … e.V. M. zugeleiteten E-Mail vom 23.09.2016 erlangt zu haben. Diese EMail sei an den vorgenannten Verein sowie in Kopie an den Generalvikar des Erzbistums M.
und F., ... versandt worden. Eine öffentliche Verbreitung dieser E-Mail sei nicht erfolgt. Es sei
der Verfügungskläger selbst, der dafür Sorge getragen habe, die streitgegenständliche
Erklärung der Verfügungsbeklagten veröffentlicht zu haben. Aufgrund dieses
widersprüchlichen Verhaltens fehle dem Antragsteller bereits das Rechtsschutzinteresse,
ferner mangele es damit auch an der Dringlichkeit und am Verfügungsgrund. Die
Verfügungsbeklagte trägt vor, der Verfügungsbeklagte sei ein besessener Feind des Staates
… und beschäbige sich auf seiner Internetseite fast ausschließlich mit HassQraden gegen …
sowie jüdische InsQtuQonen und Persönlichkeiten des täglichen Lebens. Nennenswerte
PublikaQonen habe der Antragsteller bislang nicht hervorgebracht. Auf dem Kongress der in
der Bundesrepublik und internaQonal als radikal-islamisQsche TerrororganisaQon
angesehenen OrganisaQon „…“ am 25.04.2015 in Berlin, der zur Vermeidung eines
polizeilichen Verbots durch das PalesQne Return Center durchgeführt worden sei, sei