Grenze zwischen IsraelkriQk und AnQsemiQsmus überschriHen werde. Die
Vortragsveranstaltung sollte dann in die Räumlichkeiten des katholischen … e.V. M. (B.
Straße …) verlegt werden. Daraurin sandte die Verfügungsbeklagte dem Vorsitzenden dieses
Vereins, ... am 23. September 2016 vormiHags eine E-Mail. Darin wurden die bereits aus der
E-Mail des ... ersichtlichen Behauptungen wiederholt und zudem behauptet: „Speziell der
Hauptreferent A. M. ist für seine anQsemiQschen Äußerungen regelrecht berüchQgt.“ Der
Verfügungskläger ließ die Verfügungsbeklagte mit anwaltlichem Schreiben vom
10.10.2016 abmahnen, eine Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben. Eine zum
21.10.2016 angekündigte Stellungnahme blieb aus. Der Verfügungskläger führte er mit dem
jüdischen Publizisten ... in den Jahren 2006/2007 einen äußerungsrechtlichen Rechtsstreit
vor dem LG und dem OLG Frankfurt am Main. In seinem Verlag war ein kontrovers
diskuQertes Buch des Auschwitz-Überlebenden ... erschienen. Hierzu veröffentlichte ... im
Internet einen Titel mit der Überschrib: „Holo mit ... Wie zwei Juden für die Leipziger den
Adolf machen“, er schrieb darin, die beiden seien „Kapazitäten für
angewandte Judäophobie“. Der Verfügungskläger habe „eine Lücke entdeckt, die er fleißig
mit braunem Dreck füllt“. Gegen diese Äußerungen erwirkte der Verfügungskläger eine
einstweilige Verfügung, in dem Berufungsverfahren entschied das OLG Frankfurt
(Aktenzeichen 16 U 257/06) letztlich sinngemäß, bei den Äußerungen „Kapazitäten für
angewandte Judäophobie“ und „den Adolf machen“ handele es sich um
Meinungsäußerungen, die der Verfügungskläger in einem polemisch
geführten Meinungskampf hinnehmen müssen. Die Äußerung, der Verfügungskläger „fülle
Lücken mit braunem Dreck“ blieb weiterhin untersagt. Der Verfügungskläger veröffentlichte
auf der Internetseite „Das … Portal“ im Zusammenhang mit der Verleihung des
Bundesverdienstkreuzes an eine Frau ... 2009 einen Beitrag mit der Überschrib „Wo Hass
keine Grenzen kennt“ (Anlage B 5). In diesem Beitrag bezeichnet der Verfügungskläger
Bedienstete des israelischen Außenministeriums als „Blockwarte“, die Westbank und den
Gazastreifen als „GheHos“. Der Verfügungskläger veröffentlichte am 23.05.2016 auf seiner
Internetseite den Beitrag „Offener Brief an ...“ (Anlage B 6), in dem er die Verfügungsbeklagte
als „primiQv und dumm“ bezeichnet, sie des „niveaulosen Jammerns“ bezichQgte, ihren
Gemütszustand in Frage stellte und sie als „völlig abgedreht und orienQerungslos“
bezeichnete. Er bezeichnete sie als Lügnerin sowie als selbstgerechte Heuchlerin und
„fanaQsche ungebildete ZionisQn“. In einem Beitrag „Jüdische Chuzpe wird nur noch von ...
Chupze (Unverfrorenheit) übertroffen“ (Anlage B 17) vom 26.10.2016 auf seiner Internetseite
bezeichnete der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte im Zusammenhang mit der hier
streitgegenständlichen Äußerung, den Botschaber des Staates … sowie ... als „S.“ sowie als
„regelrecht berüchQgt für ihre anQdemokraQsche Gesinnung und rassisQschen Ausfälle“. Der
Verfügungskläger veröffentlichte am 23.10.2016 die E-Mail der Verfügungsbeklagten
vom 23.9.2016 in dem Beitrag „... dreht durch!“ (Anlage B 11) und kommenQerte das
Vorgehen der Verfügungsbeklagten wie folgt: „(...) Im Folgenden das Mail, mit dem sie
meinen Vortrag torpediert hat. Meinungsfreiheit gilt nur für Zionisten. Wenn das kein
Skandal ist, dann frage ich mich, was ein Skandal ist. Jüdischen Deutschen wird GG-ArQkel 5
von radikalen I.-lobbyisten verwehrt und die Deutschen machen wieder mit. Sie spielt hier