der Verfügungsbeklagte als Gastredner aufgetreten. Die Zuordnung der Tagung zur Hamas ergebe sich aus den ZeitungsarQkeln der Anlage B 4. Der Verfügungskläger gebe vor, um seine Meinungsfreiheit zu kämpfen und lediglich KriQk an der Regierung … üben zu wollen. Er nehme in Wirklichkeit für sich das Recht in Anspruch, den Staat … obsessiv mit Hasspamphleten auf seiner Internetseite anzufeinden und dem Staat … Sympathie entgegenbringende Persönlichkeiten auf das Äußerste - u. a. als „Rassisten“ - zu beleidigen und zu diffamieren. Er übersehe hierbei, dass der öffentliche Diskurs, in welchen er sich hierbei selbst begebe, keine Einbahnstraße sei und dass mit zunehmender Massivität seiner eigenen Anfeindungen angemessene ReakQonen DriHer selbstverständlich seien und von ihm nicht unterbunden werden könnten. Mit der Bezeichnung S. in der Anlage B 17 seien Zuarbeiter des israelischen Auslandsgeheimdienstes gemeint. Bei der streitgegenständlichen Äußerung handle sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine dem Schutzbereich des Art. 5 GG unterliegende Wertung und Meinungsäußerung. Für den Begriff AnQsemiQsmus exisQere keine jusQziable, rechtlich verbindliche LegaldefiniQon. AnQsemiQsmus sei ein sozial- und gesellschabspoliQsches Phänomen, welches seit Jahren zum Teil sehr kontrovers durch die Wissenschab erforscht und akademisch diskuQert werde. Ob eine Äußerung daher als anQsemiQsch bewertet werden dürfe oder nicht, könne bereits deshalb keine widerlegbare oder beweisbare Tatsache sein, sondern unterliege jeweils der Meinung des Betrachters und Lesers. Entsprechendes gelte für die streitgegenständliche Bezeichnung „berüchQgt“ und die Frage, ob der sich Äußernde wegen seiner Äußerungen berüchQgt sei. Einigen Lesern sei die Internetseite des Antragstellers in Bezug auf dessen Äußerung bekannt, einigen eben nicht. Die wissenschabliche Auseinandersetzung belege, dass die engen Zusammenhänge zwischen AnQsemiQsmus und AnQszionismus intensiv diskuQert und die IdenQtät beider Phänomene durchaus und nachhalQg befürwortet werden könne und befürwortet werde. Der Verfügungskläger könne daher der Verfügungsbeklagten, die diese Sichtweise teile und sich damit in durchaus ehrenwerter Gesellschab aus Literatur und Rechtsprechung befinde, ihre wertende Betrachtung der Äußerungen des Verfügungsbeklagten nicht untersagen lassen. Vorsorglich berufe sich die Verfügungsbeklagte auf das Recht zum Gegenschlag. Der Verfügungskläger erwidert, er habe an keinem Kongress der H. teilgenommen. Der sogenannte P. Kongress habe am 25.04.2015 bereits zum 13. Mal, zum 2. Mal in Berlin staHgefunden. Weder hier noch an irgendwelchen anderen Orten in Europa sei er jemals versammlungsrechtlich verboten worden, auch gebe es keine Meldungen über irgendwelche strafrechtlich relevanten Äußerungen oder Handlungen bei dieser Veranstaltung. Diese Tagungen würden nicht von der Hamas ausgerichtet. Das PalesQnian Return Center (PRC) sei als unabhängige NichtregierungsorganisaQon (NGO) Teil des NGO-Systems der Vereinten NaQonen, im Juli 2015 sei ihr der ECOSOCSonderberatungsstatus verliehen worden. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schribsätze samt Anlagen, auf die Schutzschrib samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Der neue Tatsachenvortrag in den nicht nachgelassenen Schribsätzen vom 28.11.2016 und 29.11.2016 wurde bei der Entscheidung nicht berücksichQgt. Der Rechtstreit wurde mit Beschluss vom 24.10.2016 von der Kammer übernommen. Entscheidungsgründe: Der zulässige Antrag auf

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