-
daß
diese
26
-
Gestapoopfer
jüdische
waren.
Die
Angeklagten
Beschnierung
wegen
sind
des
nicht
hinsichtlich
Denkmals
Beschädigung
StGB),
daher
Mitbürger
und
Grabsteins
öffentlicher
auch
wegen
der
Sachen
weiterer
nur
($
304
Delikte
zu
|
verurteilen.
2.)
Durch
das
Beschriften
vateingangs
der
an
Beschädigung
fährdender
gleich
sammlungsgesetzes
a)
von MN
Bestandteil
dem
gegen
StGB,
jene
Vorschrift,
Merkmal
einer Kapelle
(vgl.
der
Tatsachen,
bunden
und
aus
gesehen
goge
den
muß
- eine
ihr
28
des
Ver-
acr
Sachen
den
als
Begriff
Sache"
im
in $ 243 Abs.1
folgt,
zu
daß
sich
dieser,nicht
jeFen-
daß
gleichen
Einheit
gleiche
mit
226).
Im
beeinträchtigte
Bestandteil
unter
sie
ist
anzusehen,
der
N
zu-
SEE
RG GA 57,
die
ferner
ist,
gehörig
daraus
unmittelbarer
den
und
Sachen bezieht. Unter
zum Beispiel auch die
tigung
errichtet
als
Gegensatz
Jedoch
Synagoge.
|
1 StGB. Dieses Merkmal
ist
Fall
kein
zwar
Sache
der
im
fallen
vorliegenden
4,
gewidmete
bereits
bewegliche
nes
ster
wie
SR
staatsge-
StGB)
$$
Pri-
Mauer erfüllt
auszulegen
Nr.1
auf
in
öffentlicher
Gottesdienst
nur
die
des
sich
Synagogengebäudes
weiter
hier
304
gemacht,
Sinne von $ 304 Abs.
ist
haben
veschmierte
des
und
Sachen
94,
Beschädigung
49 StGB).
"eine
($$ 88,
schuldig
(88 304,
Die
Synagoge
Vergehens
zur
Mauer
öffentlicher
Absicht
eines
Beihilfe
der
der
sie
mit
Berücksichfest
ihr
Baustoffen
ihr
bildet,
Unter
Schutz
wie
versie
- architektonisch
zur
als
diesen
wie
Syna-
Ums tän-
dem
eigent-