- daß diese 26 - Gestapoopfer jüdische waren. Die Angeklagten Beschnierung wegen sind des nicht hinsichtlich Denkmals Beschädigung StGB), daher Mitbürger und Grabsteins öffentlicher auch wegen der Sachen weiterer nur ($ 304 Delikte zu | verurteilen. 2.) Durch das Beschriften vateingangs der an Beschädigung fährdender gleich sammlungsgesetzes a) von MN Bestandteil dem gegen StGB, jene Vorschrift, Merkmal einer Kapelle (vgl. der Tatsachen, bunden und aus gesehen goge den muß - eine ihr 28 des Ver- acr Sachen den als Begriff Sache" im in $ 243 Abs.1 folgt, zu daß sich dieser,nicht jeFen- daß gleichen Einheit gleiche mit 226). Im beeinträchtigte Bestandteil unter sie ist anzusehen, der N zu- SEE RG GA 57, die ferner ist, gehörig daraus unmittelbarer den und Sachen bezieht. Unter zum Beispiel auch die tigung errichtet als Gegensatz Jedoch Synagoge. | 1 StGB. Dieses Merkmal ist Fall kein zwar Sache der im fallen vorliegenden 4, gewidmete bereits bewegliche nes ster wie SR staatsge- StGB) $$ Pri- Mauer erfüllt auszulegen Nr.1 auf in öffentlicher Gottesdienst nur die des sich Synagogengebäudes weiter hier 304 gemacht, Sinne von $ 304 Abs. ist haben veschmierte des und Sachen 94, Beschädigung 49 StGB). "eine ($$ 88, schuldig (88 304, Die Synagoge Vergehens zur Mauer öffentlicher Absicht eines Beihilfe der der sie mit Berücksichfest ihr Baustoffen ihr bildet, Unter Schutz wie versie - architektonisch zur als diesen wie Syna- Ums tän- dem eigent-

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