won wollen oder bei dieser Tat weitergehende- re Ziele als EN verfolgt hat, fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Unter diesen Umständen kann aber nicht mit urteilung werden, in b) der zu einer erforderlichen daß die Sicherheit Angeklagten verfassungsfeindlicher Ferner nicht dazu das aus, die die der festgestellt begangen Angeklagten der haben. Hauptverhandlung auch wegen Beschädigung Stö- StcB). ($ 168 zu verurteilen Begehungsforn Ver- Sachbeschädigung Absicht Ergebnis Totenruhe der rung Die reicht strafrechtlichen einer Beiset- zungsstätte kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beschädigung eines Grabsteins, um die es sich hier handelt, allein unter $ 304 StGB als den spezielleren Tatbestand fällt (vgl. RG GA 53, beschimpfenden Verübens aussetzen, daß eine die rige, die Handlung, dabei ten, daß tung jener nicht sie sich Toten Ausdruck (vgl. darstellt Voraussetzung bei den am Nahnmal den zweiten Vernichtung bereits insofern werden, als sich hät- gehabt Verach- der R6St 42,146). Angeklagten sich schon daraus,daß Satz der Inschrift, nicht ruhen sieben Opfer der Gehaben. Gerade diese Tatsa- ergibt war, die ungehö- beweisende auch den Satz "Hier stapo" überstrichen che läßt erkennen, daß sie mit ihrer Tat die sieben Toten entehren wollten, Aus der Tatsache, daß SEE an 21. bzw. 1959 vor- vorgenommen Bewußtsein als Tat ihre sieben richtete, das würde grob eine Gesinnung die gegen sich gegeben nur Annahme der Roheit mindestens und diese Ihre Gestapoopfer beerdigten Daß kann Angeklagten die als nicht Unfugs werden. erachtet gegeben des 76). Aber auch die Alternative 56, A441; der nichts aus der Juden forderte, Gegenteiliges Inschrift nicht 22.11. kann gefolgert nicht ergibt,

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