won
wollen
oder
bei
dieser
Tat
weitergehende-
re Ziele als EN
verfolgt hat, fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Unter diesen Umständen kann
aber
nicht
mit
urteilung
werden,
in
b)
der
zu
einer
erforderlichen
daß
die
Sicherheit
Angeklagten
verfassungsfeindlicher
Ferner
nicht
dazu
das
aus,
die
die
der
festgestellt
begangen
Angeklagten
der
haben.
Hauptverhandlung
auch
wegen
Beschädigung
Stö-
StcB).
($ 168
zu verurteilen
Begehungsforn
Ver-
Sachbeschädigung
Absicht
Ergebnis
Totenruhe
der
rung
Die
reicht
strafrechtlichen
einer
Beiset-
zungsstätte kommt schon deshalb nicht in Betracht,
weil die Beschädigung eines Grabsteins, um die es
sich hier handelt, allein unter $ 304 StGB als
den spezielleren Tatbestand fällt (vgl. RG GA
53,
beschimpfenden
Verübens
aussetzen,
daß
eine
die
rige,
die
Handlung,
dabei
ten,
daß
tung
jener
nicht
sie
sich
Toten
Ausdruck
(vgl.
darstellt
Voraussetzung
bei
den
am Nahnmal
den
zweiten
Vernichtung
bereits
insofern
werden,
als
sich
hät-
gehabt
Verach-
der
R6St
42,146).
Angeklagten
sich schon daraus,daß
Satz der Inschrift, nicht
ruhen sieben Opfer der Gehaben. Gerade diese Tatsa-
ergibt
war,
die
ungehö-
beweisende
auch den Satz "Hier
stapo" überstrichen
che läßt erkennen, daß sie mit ihrer Tat
die sieben Toten entehren wollten,
Aus der Tatsache, daß SEE an 21. bzw.
1959
vor-
vorgenommen
Bewußtsein
als
Tat
ihre
sieben
richtete,
das
würde
grob
eine
Gesinnung
die
gegen
sich
gegeben
nur
Annahme
der
Roheit
mindestens
und
diese
Ihre
Gestapoopfer
beerdigten
Daß
kann
Angeklagten
die
als
nicht
Unfugs
werden.
erachtet
gegeben
des
76). Aber auch die Alternative
56,
A441;
der
nichts
aus
der
Juden
forderte,
Gegenteiliges
Inschrift
nicht
22.11.
kann
gefolgert
nicht
ergibt,