6 Amtsgericht auf Aussagen der Zeugen abgestellt, er bewege sich im Internet in einschlägigen Foren. Nicht nur sei das fehlende Tatbestandsmerkmal der „Öffentlichkeit“ von den zuständigen Ermittlungsbehörden und der Aspekt der Verjährung aufgegriffen worden, sondern es sei gerade die letzte Behauptung der Zeugin nach Auswertung der Datenträger als „ausgeräumt“ bewertet worden. Es sei strafrechtlich nicht nur die bereits vom Amtsgericht aufgegriffene Verjährung zu beachten, sondern ebenso die Einstellung des Verfahrens mangels fehlendem Anfangsverdacht für strafrechtlich relevante Verhaltensweisen. Eine Maßnahme, die in einer Entfernung aus dem Dienst münden könne, könne daher nicht mehr als ausreichend wahrscheinlich angenommen werden. Denn spätestens die Einstellungsmitteilungen mit der ausdrücklichen Feststellung, dass sich die Aussage der Zeugin als ausgeräumt erwiesen habe, begründe § 15 BremDG. Aufgrund eines Verstoßes des Beschleunigungsgrundsatzes sei für sich gesehen bereits die Notwendigkeit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs begründet. Der angefochtene Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, da er auf einen anderen Vorwurf abstelle, der widerlegt sei. Die Verfügung stütze sich ausschließlich auf den Vorwurf strafrechtlich relevanten Verhaltens. Dieser sei mit der Einstellungsmitteilung nicht mehr aufrecht zu erhalten; bereits aus diesem Grund sei er aufzuheben. Hinsichtlich des parallel eingeleiteten Disziplinarverfahrens habe die Antragsgegnerin ebenfalls auf den Vorwurf des strafbaren Verhaltens abgestellt und damit den Verdacht des Dienstvergehens und den Verstoß gegen die Treuepflicht begründet. Der im Disziplinarverfahren geltende Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebiete nicht nur die Gewährung eines umfassenden Anhörungsrechts, sondern impliziere ebenso, dass dem Beamten die Gründe dargelegt würden, auf welche sich die beabsichtigte Maßnahme stütze. Bei der hier in Rede stehenden Verfügung sei er jedoch gar nicht angehört worden, zudem sei keine „Umstellung“ der Begründung vorgenommen oder aktenkundig gemacht worden und lasse sich auch den bisherigen Ausführungen der Antragsgegnerin nicht entnehmen. Gleiches gelte für die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens. Auch hier sein ein Wechsel in der Begründung vorgenommen worden, ohne dass sich der Verwaltungsakte ein solcher entnehmen lasse. Dies gelte umso mehr, als dass die vorliegenden Verwaltungsakten nicht vollständig seien. Der Widerspruch sei bislang nicht beschieden, obgleich die Akte der Staatsanwaltschaft der Antragsgegnerin spätestens am 11.08.2022 vorgelegen habe. Eine Ausdehnung oder Beschränkung des Verfahrens sei bislang weder nachvollziehbar aktenkundig oder anderweitig deutlich gemacht. Er verweist auf die Rechtsprechung des BVerfG hinsichtlich der besonderen Treuepflicht gegenüber Staat und Verfassung als hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums und die Grundsätze bei der Forderung der politischen Treuepflicht des Beamten in Abgrenzung zum Geltungsanspruch der Grundrechte für den Beamten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975, 2 BV L 13/73, juris). Die elementare Grenze die das BVerfG dabei gezogen

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