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Amtsgericht
auf Aussagen der Zeugen abgestellt, er bewege sich im Internet in
einschlägigen Foren. Nicht nur sei das fehlende Tatbestandsmerkmal der „Öffentlichkeit“
von den zuständigen Ermittlungsbehörden und der Aspekt der Verjährung aufgegriffen
worden, sondern es sei gerade die letzte Behauptung der Zeugin nach Auswertung der
Datenträger als „ausgeräumt“ bewertet worden. Es sei strafrechtlich nicht nur die bereits
vom Amtsgericht
aufgegriffene Verjährung zu beachten, sondern ebenso die
Einstellung des Verfahrens mangels fehlendem Anfangsverdacht für strafrechtlich
relevante Verhaltensweisen. Eine Maßnahme, die in einer Entfernung aus dem Dienst
münden könne, könne daher nicht mehr als ausreichend wahrscheinlich angenommen
werden.
Denn
spätestens
die
Einstellungsmitteilungen
mit
der
ausdrücklichen
Feststellung, dass sich die Aussage der Zeugin als ausgeräumt erwiesen habe, begründe
§ 15 BremDG. Aufgrund eines Verstoßes des Beschleunigungsgrundsatzes sei für sich
gesehen bereits die Notwendigkeit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des
Widerspruchs begründet. Der angefochtene Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, da er
auf einen anderen Vorwurf abstelle, der widerlegt sei. Die Verfügung stütze sich
ausschließlich auf den Vorwurf strafrechtlich relevanten Verhaltens. Dieser sei mit der
Einstellungsmitteilung nicht mehr aufrecht zu erhalten; bereits aus diesem Grund sei er
aufzuheben. Hinsichtlich des parallel eingeleiteten Disziplinarverfahrens habe die
Antragsgegnerin ebenfalls auf den Vorwurf des strafbaren Verhaltens abgestellt und damit
den Verdacht des Dienstvergehens und den Verstoß gegen die Treuepflicht begründet.
Der im Disziplinarverfahren geltende Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebiete nicht nur
die Gewährung eines umfassenden Anhörungsrechts, sondern impliziere ebenso, dass
dem Beamten die Gründe dargelegt würden, auf welche sich die beabsichtigte Maßnahme
stütze. Bei der hier in Rede stehenden Verfügung sei er jedoch gar nicht angehört worden,
zudem sei keine „Umstellung“ der Begründung vorgenommen oder aktenkundig gemacht
worden und lasse sich auch den bisherigen Ausführungen der Antragsgegnerin nicht
entnehmen. Gleiches gelte für die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens. Auch hier
sein ein Wechsel in der Begründung vorgenommen worden, ohne dass sich der
Verwaltungsakte ein solcher entnehmen lasse. Dies gelte umso mehr, als dass die
vorliegenden Verwaltungsakten nicht vollständig seien. Der Widerspruch sei bislang nicht
beschieden, obgleich die Akte der Staatsanwaltschaft der Antragsgegnerin spätestens am
11.08.2022 vorgelegen habe. Eine Ausdehnung oder Beschränkung des Verfahrens sei
bislang weder nachvollziehbar aktenkundig oder anderweitig deutlich gemacht. Er verweist
auf die Rechtsprechung des BVerfG hinsichtlich der besonderen Treuepflicht gegenüber
Staat und Verfassung als hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums und die
Grundsätze bei der Forderung der politischen Treuepflicht des Beamten in Abgrenzung
zum Geltungsanspruch der Grundrechte für den Beamten (vgl. BVerfG, Beschluss vom
22.05.1975, 2 BV L 13/73, juris). Die elementare Grenze die das BVerfG dabei gezogen