7 habe, begründe sich aus den dem Beamten zustehenden Grundrechten, wozu auch das Recht auf freie Meinungsäußerung zähle, insbesondere dann, wenn diese Erklärungen und Äußerungen im privatesten Bereich stattfänden. Das BVerwG habe diese Grenze verschoben, differenziere zwar noch zwischen dem bloßen Haben einer Überzeugung und der bloßen Mitteilung, sehe ein Dienstvergehen schon dann, wenn sich neben dem bloßen Haben und Mitteilen einer Überzeugung die Einstellung gegenüber der verfassungsgemäßen Ordnung durch plakative Kundgabe und/oder Eindeutigkeit der bekundeten Einstellung ergebe; dies gelte auch dann, wenn diese nur im privaten Bereich stattfände. Immanent sei diesen Entscheidungen, dass jeweils der Eindeutigkeit des verfassungsfeindlichen Gedankenguts, insbesondere der eindeutige nationalsozialistische Kontext und Bezug sowie die durch Gegenstände, Bilder, Tonträger etc. aktuell nachgewiesene aktive Beteiligung an nationalsozialistischen Gruppen, Bekundungen von nationalsozialistischen Ansichten oder Erklärungen mit rechtsextremistischen Bezügen für die Beurteilung maßgeblich seien. Ergänzend verweist er auf die Entscheidungen des BVerwG (vom 17.11.2017, 2 C 25/17, vom 29.07.2019, 2 B 19/18 sowie vom 02.12.2021, 2 A 7/21). Es könne aber weder der Verdacht noch der notwendige Nachweis einer verfassungsfeindlichen Gesinnung wie vom BVerfG gefordert geführt werden. Die Sonderermittlerin habe nach Prüfung sämtlicher abgefragter Kategorien ihrer Bewertung einleitend das Zitat des Notarztes vorangestellt, dass kein Feuerwehrmann Unterschiede im Hinblick auf Nationalität, Hautfarbe oder Religion eines Hilfsbedürftigen im Einsatz mache. Sie zeige sich davon überzeugt, dass es keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme gebe. Hinsichtlich der Bewertung von möglichem Rechtsextremismus sei diese zu dem Ergebnis gelangt, dass sich nach jetzigem Kenntnisstand die von allen Befragten geäußerte Mitteilung, in der Feuerwehr Bremen existiere kein Rechtsextremismus oder sogar ein rechtes Netzwerk, nicht zu widerlegen sei. Die Sonderermittlerin wolle zwar nicht ausschließen, dass es einzelne Personen in der Feuerwehr gebe, die über rechtsextremistisches Gedankengut verfügten, es sei „aber sehr unwahrscheinlich, dass sie damit nach außen treten oder sogar agitieren.“ Dies wäre in einer so redefreudigen Community wie der Feuerwehr nicht unbemerkt geblieben. Die bestehenden Erklärungsnöte für die gleichwohl menschenverachtenden Bilder in der besagten ChatGruppe erkläre die Sonderermittlerin mit der von den Kollegen vermuteten Äußerung, es habe sich um schwarzen Humor gehandelt respektive dies sei von den Beteiligten so gesehen worden und in offiziellen Gruppen der Wachabteilung gebe es solche Posts auch nicht. Die Argumentation, der disziplinarische Überhang könne nur in einer Entfernung aus dem Dienst münden entspreche nicht dem Ergebnis der Sonderermittlerin. Die politikwissenschaftliche Einschätzung sei zu dem Ergebnis gekommen, dass sich eine dem Meinungspluralismus entgegenstehende Grundeinstellung vermuten ließe; auch dies genüge jedoch nicht um den Anforderungen an die Rechtsprechung Rechnung zu tragen.

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