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habe, begründe sich aus den dem Beamten zustehenden Grundrechten, wozu auch das
Recht auf freie Meinungsäußerung zähle, insbesondere dann, wenn diese Erklärungen und
Äußerungen im privatesten Bereich stattfänden. Das BVerwG habe diese Grenze
verschoben, differenziere zwar noch zwischen dem bloßen Haben einer Überzeugung und
der bloßen Mitteilung, sehe ein Dienstvergehen schon dann, wenn sich neben dem bloßen
Haben
und
Mitteilen
einer
Überzeugung
die
Einstellung
gegenüber
der
verfassungsgemäßen Ordnung durch plakative Kundgabe und/oder Eindeutigkeit der
bekundeten Einstellung ergebe; dies gelte auch dann, wenn diese nur im privaten Bereich
stattfände. Immanent sei diesen Entscheidungen, dass jeweils der Eindeutigkeit des
verfassungsfeindlichen Gedankenguts, insbesondere der eindeutige nationalsozialistische
Kontext und Bezug sowie die durch Gegenstände, Bilder, Tonträger etc. aktuell
nachgewiesene aktive Beteiligung an nationalsozialistischen Gruppen, Bekundungen von
nationalsozialistischen Ansichten oder Erklärungen mit rechtsextremistischen Bezügen für
die Beurteilung maßgeblich seien. Ergänzend verweist er auf die Entscheidungen des
BVerwG (vom 17.11.2017, 2 C 25/17, vom 29.07.2019, 2 B 19/18 sowie vom 02.12.2021,
2 A 7/21). Es könne aber weder der Verdacht noch der notwendige Nachweis einer
verfassungsfeindlichen Gesinnung wie vom BVerfG gefordert geführt werden. Die
Sonderermittlerin habe nach Prüfung sämtlicher abgefragter Kategorien ihrer Bewertung
einleitend das Zitat des Notarztes vorangestellt, dass kein Feuerwehrmann Unterschiede
im Hinblick auf Nationalität, Hautfarbe oder Religion eines Hilfsbedürftigen im Einsatz
mache. Sie zeige sich davon überzeugt, dass es keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige
Annahme gebe. Hinsichtlich der Bewertung von möglichem Rechtsextremismus sei diese
zu dem Ergebnis gelangt, dass sich nach jetzigem Kenntnisstand die von allen Befragten
geäußerte Mitteilung, in der Feuerwehr Bremen existiere kein Rechtsextremismus oder
sogar ein rechtes Netzwerk, nicht zu widerlegen sei. Die Sonderermittlerin wolle zwar nicht
ausschließen, dass es einzelne Personen in der Feuerwehr gebe, die über
rechtsextremistisches Gedankengut verfügten, es sei „aber sehr unwahrscheinlich, dass
sie damit nach außen treten oder sogar agitieren.“ Dies wäre in einer so redefreudigen
Community
wie
der
Feuerwehr
nicht
unbemerkt
geblieben.
Die
bestehenden
Erklärungsnöte für die gleichwohl menschenverachtenden Bilder in der besagten ChatGruppe erkläre die Sonderermittlerin mit der von den Kollegen vermuteten Äußerung, es
habe sich um schwarzen Humor gehandelt respektive dies sei von den Beteiligten so
gesehen worden und in offiziellen Gruppen der Wachabteilung gebe es solche Posts auch
nicht. Die Argumentation, der disziplinarische Überhang könne nur in einer Entfernung aus
dem Dienst münden entspreche nicht dem Ergebnis der Sonderermittlerin. Die
politikwissenschaftliche Einschätzung sei zu dem Ergebnis gekommen, dass sich eine dem
Meinungspluralismus entgegenstehende Grundeinstellung vermuten ließe; auch dies
genüge jedoch nicht um den Anforderungen an die Rechtsprechung Rechnung zu tragen.