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habe entziehen können. Nachfolgend seien derartige Aktivitäten nicht mehr vorgekommen.
Er
distanziere
sich
ausdrücklich
und
bedauere
diese
zutiefst.
Er
habe
mit
Rechtsextremismus und rechtsextremen Ansichten wie unterstellt nichts zu tun. Es sei
bereits nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage er als „Haupttäter“ bezeichnet werde.
Mit Ausnahme der vorstehenden Problematik bezögen sich die Ermittlungen überhaupt
nicht auf ihn, sondern gänzlich andere Personen. In der WhatsApp-Gruppe hätten
entsprechende Dokumente auch die übrigen Mitglieder in ihrem Chatverlauf besessen.
Durch die gewählte Formulierung des „Haupttäters“ werde er in einer Art und Weise
stigmatisiert, die er mit Nachdruck beanstande.
Mit Verfügung vom 25.11.2020 leitete der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren
gegen den Antragsteller gemäß § 17 Abs. 1 BremDG ein. Gleichzeitig wurde dieses für die
Dauer des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens ausgesetzt.
Der Personalrat der Feuerwehr Bremen stimmte der in der Verfügung vom 23.11.2020
ausgesprochenen Eilmaßnahme mit Schreiben vom 27.11.2020 (Bl. 102 d. BA) zu, die
Frauenbeauftragte stimmte mit Schreiben vom 30.11.2020 zu (Bl. 103 d. BA).
) eine
Am 30.03.2021 verfasste die Direktion Kriminalpolizei
politikwissenschaftliche Einschätzung (Bl. 105 ff. d. GA). Die Sonderermittlerin fertigte im
Mai 2021 einen Bericht über „Rassismus, Rechtsextremismus und Sexismus in der
Feuerwehr Bremen“ (Bl. 27 ff. d. GA). Auf die Inhalte wird jeweils Bezug genommen.
Das durch die Staatsanwaltschaft
ab dem
(Bl. 1 d. Ermittlungsakte
) gegen den Antragsteller fortgeführte Ermittlungsverfahren
)
wurde am 29.06.2022 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Bl. 133 d. BA).
Der Senator für Inneres nahm das Disziplinarverfahren nach Abschluss der
staatsanwaltlichen Ermittlungen mit Schreiben vom 28.07.2022 wieder auf (Bl. 136 d. BA).
Der Antragsteller hat am 11.08.2022 um Eilrechtsschutz ersucht. Die Einleitung des
Disziplinarverfahrens und die gegen ihn umgesetzte Maßnahme sei mit dem
Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Bremen und der Aussage der Zeugin, die
Anlass für die Ermittlungen gegeben hatte, begründet worden. Die Durchsuchung seiner
Wohnung sei in Ansehung der seinerzeit bereits festgestellten Verjährung eventueller
Straftaten und der darüberhinausgehend aufgeworfenen Fraglichkeit der Strafbarkeit als
solcher aufgrund des womöglich fehlenden Tatbestandsmerkmals der „Öffentlichkeit“ nur
deshalb als zulässig erachtet worden, weil sich ein Anfangsverdacht für noch später
öffentlich begangene Straftaten nicht habe ausschließen lassen. Hierbei habe das