5 habe entziehen können. Nachfolgend seien derartige Aktivitäten nicht mehr vorgekommen. Er distanziere sich ausdrücklich und bedauere diese zutiefst. Er habe mit Rechtsextremismus und rechtsextremen Ansichten wie unterstellt nichts zu tun. Es sei bereits nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage er als „Haupttäter“ bezeichnet werde. Mit Ausnahme der vorstehenden Problematik bezögen sich die Ermittlungen überhaupt nicht auf ihn, sondern gänzlich andere Personen. In der WhatsApp-Gruppe hätten entsprechende Dokumente auch die übrigen Mitglieder in ihrem Chatverlauf besessen. Durch die gewählte Formulierung des „Haupttäters“ werde er in einer Art und Weise stigmatisiert, die er mit Nachdruck beanstande. Mit Verfügung vom 25.11.2020 leitete der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller gemäß § 17 Abs. 1 BremDG ein. Gleichzeitig wurde dieses für die Dauer des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens ausgesetzt. Der Personalrat der Feuerwehr Bremen stimmte der in der Verfügung vom 23.11.2020 ausgesprochenen Eilmaßnahme mit Schreiben vom 27.11.2020 (Bl. 102 d. BA) zu, die Frauenbeauftragte stimmte mit Schreiben vom 30.11.2020 zu (Bl. 103 d. BA). ) eine Am 30.03.2021 verfasste die Direktion Kriminalpolizei politikwissenschaftliche Einschätzung (Bl. 105 ff. d. GA). Die Sonderermittlerin fertigte im Mai 2021 einen Bericht über „Rassismus, Rechtsextremismus und Sexismus in der Feuerwehr Bremen“ (Bl. 27 ff. d. GA). Auf die Inhalte wird jeweils Bezug genommen. Das durch die Staatsanwaltschaft ab dem (Bl. 1 d. Ermittlungsakte ) gegen den Antragsteller fortgeführte Ermittlungsverfahren ) wurde am 29.06.2022 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Bl. 133 d. BA). Der Senator für Inneres nahm das Disziplinarverfahren nach Abschluss der staatsanwaltlichen Ermittlungen mit Schreiben vom 28.07.2022 wieder auf (Bl. 136 d. BA). Der Antragsteller hat am 11.08.2022 um Eilrechtsschutz ersucht. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens und die gegen ihn umgesetzte Maßnahme sei mit dem Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Bremen und der Aussage der Zeugin, die Anlass für die Ermittlungen gegeben hatte, begründet worden. Die Durchsuchung seiner Wohnung sei in Ansehung der seinerzeit bereits festgestellten Verjährung eventueller Straftaten und der darüberhinausgehend aufgeworfenen Fraglichkeit der Strafbarkeit als solcher aufgrund des womöglich fehlenden Tatbestandsmerkmals der „Öffentlichkeit“ nur deshalb als zulässig erachtet worden, weil sich ein Anfangsverdacht für noch später öffentlich begangene Straftaten nicht habe ausschließen lassen. Hierbei habe das

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