- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
beklagte Land einen [xxxxx] gleich, in dem sich u.a.
H. verpflichtete, die am 7. November
1956 erhobene Klage zurückzunehmen. Die Rücknahme ist am 27. Mai 1957 erklärt worden.
Im Antrag vom 22. November 1957 hat der jetzige Kläger
H. Entschädigung für die von
seinem Vater für ihn gewendeten Auswanderungskosten begehrt. Das Landesamt für
Wiedergutmachung hat diesen Antrag mit Bescheid vom 19. November 1957 mit der Begründung
abgelehnt, der Kläger habe, die Aufwendungen von seinem Vater getragen worden seien, keine
Einbuße erlitten, die Aufwendungen des Vaters seien durch den Vergleich vom 23. Mai 1957
ausgeglichen.
Zur Begründung der sich gegen diesen Bescheid richtenden Klage hat der Kläger geltend gemacht,
der Vergleich binde ihn nicht, da er nicht daran beteiligt gewesen sei, seine Ansprüche seien durch
den Vergleich nicht erledigt. Er hat die Verurteilung des Landes zur Zahlung von 1.780 DM begehrt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die für die Person des Klägers
entstandenen, von seinem Vater aufgewendeten Auswanderungskosten seien von dem hierzu
berechtigten Vater geltend gemacht worden und durch die rechtskräftigen Bescheide vom 4. Mai
und 5. Juni 1956 erledigt. Da die Rechtskraft erst nach der Veröffentlichung des
Bundesentschädigungsgesetzes eingetreten sei, habe ein neuer Antrag über die
Auswanderungskosten nicht mehr gestellt werden können; der Kläger sei dazu außerdem nicht
aktiv legitimiert.
Mit der Berufung hat der Kläger den Anspruch weiterverfolgt. Er hat sich gegen die Auffassung des
Landgerichts gewandt, daß bei einer Familienauswanderung ausschließlich das Familienoberhaupt
zur Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs wegen der Auswanderungskosten legitimiert
sei.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen in der
mündlichen Verhandlung auf 1.726,13 DM ermäßigten Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich
vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen.
Die Revision ist nicht begründet.
Die Entscheidung hängt, da die Voraussetzungen der §1 Abs. 1, §2 BEG in der Person des Klägers
angesichts der Auswanderung gerade 1938 und der damaligen Zustände in Deutschland
unbedenklich zu bejahen sind, in erster Linie von der Frage ab, wem die Berechtigung zur
Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs hinsichtlich der Auswanderungskosten im Falle
einer Familienauswanderung zusteht.
I.
Das Oberlandesgericht hat diese Berechtigung lediglich dem Vater des Klägers, Rudolf H.,
zugebilligt.
Es hat eingeräumt, der Anspruch auf Entschädigung gemäß §57 BEG stehe grundsätzlich jedem
Verfolgten zu, durch dessen Auswanderung notwendige Aufwendungen entstanden seien. Jeder
Verfolgte habe daher einen eigenen Anspruch. Eine Schädigung des Vermögens des Verfolgten,
insbesondere seines Inlandsvermögens, sei dabei, abweichend von den für die Ansprüche aus §56
BEG geltenden Voraussetzungen, nicht erforderlich. Es sei deshalb grundsätzlich auch ohne
Bedeutung, von wem die Aufwendungen erbracht worden seien.
In den Fällen der Familienauswanderung sei jedoch das Familienoberhaupt jedenfalls dann zur
Geltendmachung der Entschädigungsansprüche für die notwendigen Aufwendungen der
Auswanderung der minderjährigen unterhaltsberechtigten Kinder berechtigt, wenn diese
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31393724
2 von 5
3/28/2022