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BGH, Urteil vom 14.12.1960 – IV ZR 137/60LG Freiburg; OLG
Karlsruhe25.02.1960
BeckRS 1960,
31393724
BGH, Urteil vom 14.12.1960 – IV ZR 137/60LG Freiburg; OLG
Karlsruhe25.02.1960
Titel:
BGH: Urteil vom 14.12.1960 - IV ZR 137/60
Normenkette:
§ 57 BEG
Amtlicher Leitsatz:
Ein Familienoberhaupt, das für seine Familienangehörigen Aufwendungen im Sinne des §57
BEG aus seinem Vermögen bestritten hat, ist zur selbständigen Geltendmachung von
Ersatzansprüchen berechtigt, soweit es zur Schädigungszeit unterhaltspflichtig war.
Verkündet am 14. Dezember 1960
Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Text1
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1960 unter
Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Dr. v. Werner, Maaß, Wilden und Dr.
Loewenheim
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Entschädigungssenats in Freiburg des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. Februar 1960 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
Der 1924 geborene jüdische Kläger wanderte 1938 gemeinsam mit seinen Eltern von Deutschland
nach Columbien aus. Die gesamten Auswanderungskosten für die Familie wurden von dem Vater
Klägers,
H., getragen.
H. hat 1955 diese Aufwendungen im Entschädigungsverfahren
geltend gemacht, Auch die Bescheide vom 4. Mai und 5. Juni 1956 hat ihm das Bundesamt für die
Wiedergutmachung die Ansprüche auch zuerkannt, die festgestellten Aufwendungen jedoch - weil
nach Ansicht des Bundesamts in Reichsmark entstanden - im Verhältnis 10 : 2 Deutsche Mark
umgestellt.
H. hat am 7. November 1956 Klage erhoben und dieser geltend gemacht, er habe die
Auswanderungskosten nicht in Reichsmark, sondern in ausländischer Währung ent[xxxxx]htet. Die
Klage richtete sich gegen beide Bescheide, obwohl das Bescheid vom 5. Juni 1956 infolge des am 3.
Juli 1956 erwarten Rechtsmittelverzichts rechtskräftig war. Im Frühjahr 1957 kehrten
H. und
seine Ehefrau nach Deutschland zurück. Sie machten dann auch Ansprüche auf Entschädigung für
Auswanderungskosten und Soforthilfe geltend. Am 23. Mai 1957 erlossen die Eheleute H. und das
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