- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Aufwendungen von ihm in Erfüllung seiner Unterhaltspflichten getragen worden seien. Der Kläger
sei im Zeitpunkt der Auswanderung erst 14 Jahre alt gewesen.
Sein Unterhalt sei von seinem Vater Gestritten und aus dessen Vermögen seien die Aufwendungen
gezahlt worden. Die Aufbringung dieser Kosten sei daher im Rahmen der gesetzlichen
Unterhaltsverpflichtung des Vaters
H. gegenüber seinem damals noch minderjährigen
Sohne, dem Kläger, erfolgt.
II.
Die Revision bezieht sich zur Begründung ihrer abweichenden Ansicht auf §9 Abs. 4 BEG, auf die
Entscheidung des erkennenden Senats vom 29. Oktober 1958 - IV ZR 148/58 - (RzW 59, 74 Nr.
24), schließlich auf die Regelung der §§115 ff BEG und des §1648 BGB. Sie meint, der Vater des
Klägers habe zur Geltendmachung der Entschädigung wegen der Auswanderungskosten für diesen
dessen besonderer Vollmacht bedurft. Da er diese nicht gehabt und der Vergleich vom 23. Mai 1957
den Anspruch des Klägers nicht besonders einbezogen habe, sei über diesen Anspruch auch noch
nicht rechtskräftig entschieden worden.
III.
Die Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1.
In der grundsätzlichen, die Zulassung der Revision bedingenden Rechtsfrage, zu der näher Stellung
zu nehmen der Senat bisher, insbesondere in den Urteilen vom 9. Oktober 1957 - IV ZR 147/57 (insoweit nicht veröffentlicht, vgl. LM Nr. 3 zu §57 BEG 1956 = RzW 1958, 74 Nr. 32) und vom 22.
Mai 1959 - IV ZR 15/59 - (LM Nr. 8 zu §141 BEG 1956 = RzW 1959, 412 Nr. 60), keine
Veranlassung hatte, ist im Ergebnis der Auffassung des Oberlandesgerichts beizutreten. Ein
Familienoberhaupt, das für seine Familienangehörigen Aufwendungen im Sinne des §57 BEG aus
seinem Vermögen bestritten hat, ist zur selbständigen Geltendmachung von Ersatzansprüchen
berechtigt, soweit es zur Schädigungszeit unterhaltspflichtig war (vgl. van Dam/Loos,
Bundesentschädigungsgesetz, §57, Anm. 4 a S. 313 [314]).
Der Rechtsgrund hierfür ergibt sich allerdings nicht daraus, daß im Falle der Familienauswanderung
die für die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen vom Familienoberhaupt gemachten
Aufwendungen als Teil seiner eigenen notwendigen Aufwendungen für die Auswanderung
anzusehen sind (so noch: OLG München vom 28. Juli 1960, RzW 1960, 559 Nr. 18;
Blessin/Ehrig/Wilden, Bundesentschädigungsgesetze, 2. Aufl., §57 BEG, Anm. 15 S. 434). Denn,
wie vom Senat in der vorerwähnten Entscheidung vom 29. Oktober 1958 ausgesprochen und unten
noch näher zu berühren ist, sind die für den einzelnen verfolgten Familienangehörigen
aufgewandten Kosten Gegenstand eines diesem selbständig zustehenden
Entschädigungsanspruchs. Das verfolgte Familienoberhaupt ist aber zur Geltendmachung des
Ersatzanspruchs gegen das beklagte Land, neben dem verfolgten Familienangehörigen, berechtigt.
Der Anspruch des Klägers auf Ersatz der Auswanderungskosten gemäß §57 BEG ist zwar nach der
Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 22. Mai 1959, a.a.O.) unabhängig davon, ob er selbst als
Verfolgter oder ob ein Dritter die Aufwendungen gemacht hat; es kommt nur darauf an, daß sie
überhaupt tatsächlich entstanden sind. Andererseits beschränken sich die engen rechtlichen
Beziehungen zwischen dem Vater und dem - hier jedenfalls noch zur Zeit der
Familienauswanderung - unterhaltsberechtigten Kind nicht auf die Aufwendungen für eine
lebensnotwendige Auswanderung des Kindes, sondern erstrecken sich auf alle Maßnahmen, die mit
der Auswanderung in unmittelbarem Zusammenhange stehen, wozu auch die Geltendmachung von
Entschädigungsforderungen für die Kosten der Auswanderung gehört. Ist das Familienoberhaupt,
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