eines Vereins nach Maßgabe von § 3 Abs. 3 VereinsG zugleich auf dessen Teilorganisationen erstreckt und eine Identität zwischen dem Verein als Ganzem und seiner Gliederung notwendig ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 67). Das Merkmal der Identität rechtfertigt es, dem verbotenen Verein das Verhalten seiner Teilorganisation zuzurechnen (ebenso im Ergebnis bereits BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 46). Konsequenterweise muss der verbotene Verein geltend machen können, eine von der Behörde als Teilorganisation angesehene Organisation erfülle nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VereinsG, sodass ihm deren Verhalten nicht zugerechnet werden könne. 72 Die Auffassung des Klägers, die erforderliche Identität der Teilorganisation mit dem verbotenen Verein erlaube allenfalls, einer Teilorganisation das Verhalten des verbotenen Vereins "von oben nach unten" – nicht aber umgekehrt – zuzurechnen, widerspricht diesem Regelungszweck. Darüber hinaus muss entgegen der Auffassung des Klägers der verbotene Verein das Verhalten seiner Teilorganisation auch dann gegen sich gelten lassen, wenn die Teilorganisation zugleich selbst ohne Wissen und Wollen des Gesamtvereins einen Verbotstatbestand des § 3 Abs. 1 VereinsG, Art. 9 Abs. 2 GG erfüllt. Das Verbot einer Organisation als Teilorganisation setzt nicht voraus, dass diese selbst einen Verbotsgrund verwirklicht (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 1988 - 1 A 14.83 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 12). Liegen bei einem Verein sowohl die Voraussetzungen für ein Verbot nach § 3 Abs. 1 VereinsG als auch für ein Verbot als Teilorganisation eines anderen Hauptvereins nach § 3 Abs. 3 VereinsG vor, obliegt es der Entscheidung der zuständigen Verbotsbehörde, auf welcher Rechtsgrundlage sie diesen Verein verbieten will (so auch die Gesetzesbegründung: vgl. BT-Drs. IV/430 S. 15). Für die Frage der Zurechnung ergeben sich aus dieser Entscheidungsfreiheit der Verbotsbehörde keine maßgebenden Gesichtspunkte. 73 d) Die angefochtene Verfügung ist in formeller Hinsicht rechtmäßig. Dies gilt insbesondere für die Zuständigkeit des BMI (aa)) und das Absehen von der Anhörung der Betroffenen vor deren Erlass (bb)). Seite 27 von 118

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