68 Soweit die Verbotsverfügung auch den Ummashop erfasst, handelt es sich hierbei um ein Einzelhandelsgeschäft und somit um eine nichtgebietliche Organisation ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Als Rechtsgrundlage kommt hier allein § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG in Betracht. 69 Das gleichzeitig ausgesprochene Verbot, den Betrieb der in dem Tenor der Verfügung genannten Internetseiten etc. des Klägers einzustellen, ergibt sich aus der Natur des Vereinsverbots und der Auflösungsanordnung, ohne dass es einer eigenen Rechtsgrundlage bedarf (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 30 m. w. N.). Die in der Verbotsverfügung in Bezug auf den Kläger getroffenen weiteren vereinsrechtlichen Entscheidungen beruhen auf § 9 Abs. 1 VereinsG (Kennzeichenverbot), § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. §§ 10 und 11 VereinsG (Vermögensbeschlagnahme und -einziehung) sowie § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 i. V. m. § 12 Abs. 1 und 2 VereinsG (Einziehung bestimmter Forderungen und Sachen Dritter). 70 c) Der Kläger kann als nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 GG verbotener Gesamtverein eine umfassende gerichtliche Überprüfung der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit des Verbots verlangen (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 25). 71 In materiell-rechtlicher Hinsicht umfasst die Prüfung insbesondere die Verwirklichung von Verbotsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG, Art. 9 Abs. 2 GG. Sie erstreckt sich inzident auf die Einbeziehung von Teilorganisationen in das Verbot, soweit deren Verhalten für die Verwirklichung von Verbotsgründen maßgeblich ist. Denn das Verhalten seiner Teilorganisationen ist dem verbotenen Verein zuzurechnen. Dies ergibt sich aus dem Zweck der Regelung in § 3 Abs. 1 und 3 VereinsG, zur effektiven Gefahrenabwehr mit dem Vereinsverbot sämtliche auf die Verwirklichung von Verbotsgründen gerichteten Aktivitäten des Gesamtvereins, also des Hauptvereins und seiner Teilorganisationen, zu unterbinden. Diesem Regelungszweck ist immanent, dass dem Hauptverein das Verhalten seiner Teilorganisationen zuzurechnen ist. In materieller Hinsicht hat der Gesetzgeber dies dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sich das Verbot Seite 26 von 118

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