eines Vereins nach Maßgabe von § 3 Abs. 3 VereinsG zugleich auf dessen Teilorganisationen erstreckt und eine Identität zwischen dem Verein als Ganzem und
seiner Gliederung notwendig ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom
26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 67). Das
Merkmal der Identität rechtfertigt es, dem verbotenen Verein das Verhalten seiner Teilorganisation zuzurechnen (ebenso im Ergebnis bereits BVerwG, Urteil
vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 46). Konsequenterweise
muss der verbotene Verein geltend machen können, eine von der Behörde als
Teilorganisation angesehene Organisation erfülle nicht die Voraussetzungen des
§ 3 Abs. 3 VereinsG, sodass ihm deren Verhalten nicht zugerechnet werden
könne.
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Die Auffassung des Klägers, die erforderliche Identität der Teilorganisation mit
dem verbotenen Verein erlaube allenfalls, einer Teilorganisation das Verhalten
des verbotenen Vereins "von oben nach unten" – nicht aber umgekehrt – zuzurechnen, widerspricht diesem Regelungszweck. Darüber hinaus muss entgegen
der Auffassung des Klägers der verbotene Verein das Verhalten seiner Teilorganisation auch dann gegen sich gelten lassen, wenn die Teilorganisation zugleich
selbst ohne Wissen und Wollen des Gesamtvereins einen Verbotstatbestand des
§ 3 Abs. 1 VereinsG, Art. 9 Abs. 2 GG erfüllt. Das Verbot einer Organisation als
Teilorganisation setzt nicht voraus, dass diese selbst einen Verbotsgrund verwirklicht (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 1988 - 1 A 14.83 - Buchholz
402.45 VereinsG Nr. 12). Liegen bei einem Verein sowohl die Voraussetzungen
für ein Verbot nach § 3 Abs. 1 VereinsG als auch für ein Verbot als Teilorganisation eines anderen Hauptvereins nach § 3 Abs. 3 VereinsG vor, obliegt es der
Entscheidung der zuständigen Verbotsbehörde, auf welcher Rechtsgrundlage sie
diesen Verein verbieten will (so auch die Gesetzesbegründung: vgl. BT-Drs.
IV/430 S. 15). Für die Frage der Zurechnung ergeben sich aus dieser Entscheidungsfreiheit der Verbotsbehörde keine maßgebenden Gesichtspunkte.
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d) Die angefochtene Verfügung ist in formeller Hinsicht rechtmäßig. Dies gilt
insbesondere für die Zuständigkeit des BMI (aa)) und das Absehen von der Anhörung der Betroffenen vor deren Erlass (bb)).
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