FSA gehört, weil die Begleiter ihm dies auf seine Nachfrage gesagt hätten und
die JaN dort nicht gewesen sei. Herr Sü. Z. hat in seiner Zeugenaussage erst auf
Vorhalt und Nachfrage des Gerichts die Begleitung der Konvois durch weitere
Fahrzeuge und bewaffnete Personen bestätigt und damit den Eindruck erweckt,
nicht mehr darüber aussagen zu wollen als notwendig. Zudem hat er nur eingeräumt, dass sie von der Familie Hi. an der Grenze abgeholt worden seien und er
mitbekommen habe, dass die FSA vor Ort gewesen sei. Diese Informationen
habe er aus den Medien erhalten. Die FSA habe er an deren Abzeichen, einer
grün-weiß-schwarzen Flagge, erkannt. Das Abzeichen sei an der Brust und an
den Seiten getragen worden. Er konnte sich aber nicht mehr daran erinnern, ob
auf den Abzeichen auch arabische Zeichen waren.
162
Die Behauptungen der Zeugen M. A. und S. K., sie seien von der FSA begleitet
worden, vermögen schon angesichts des dargestellten Herrschafts- und Einflussbereichs der Terrororganisationen nicht zu überzeugen. Im Übrigen spricht
auch der Umstand, dass die Zeugen ihre Annahme, bei den bewaffneten Begleitern habe es sich um Angehörige der FSA gehandelt, nicht anschaulich und mit
nachvollziehbaren Details zu begründen vermochten, für die Unglaubhaftigkeit
ihrer Aussagen. Dies gilt insbesondere für die Erklärung des Zeugen S. K., der
die bewaffneten, ihm bis dahin unbekannten Begleiter zunächst gefragt haben
will, welcher Gruppierung sie angehörten. Erst nach Offenlegung der Zugehörigkeit zur FSA will er zu diesen gesagt haben, dies sei gut, nun könne man zusammenarbeiten. Es erscheint dem Senat gänzlich abwegig, in einem Krisengebiet wie Syrien solchermaßen naiv vorab eine "Geschäftsgrundlage" mit unbekannten Bewaffneten geklärt zu haben, um sodann deren Schutz für die Auslieferung von Hilfeleistungen in Anspruch nehmen zu können. Dieser Aussage
mangelt es offenkundig an jedem Realitätsbezug.
163
(2.2) Der Kläger verwirklichte den Straftatbestand der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland entgegen den Ausführungen der Beklagten
in der Verbotsverfügung zwar nicht mit der Lieferung militärischer Ausrüstungsgegenstände von Deutschland aus an die JaN und die HTS (2.2.1). Er
beging dieses Delikt aber dadurch, dass er aktiv in die Beschaffung militärischer
Ausrüstungsgegenstände im Ausland eingebunden war und Gelder nach Syrien
zur JaN bzw. HTS transferierte (2.2.2).
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