164 (2.2.1) Soweit die Verbotsverfügung den Tatbestand des § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. § 129a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 StGB wegen der Lieferung militärischer Ausrüstungsgegenstände von Deutschland aus an die JaN und die HTS als gegeben erachtet, ist dem nicht zu folgen. Weder bei dem Zeugen M. A. (dazu unter 2.2.1.1) noch bei dem Zeugen Sü. Z. (dazu unter 2.2.1.2) befanden sich militärische Ausrüstungsgegenstände, die für die JaN oder HTS bestimmt waren. 165 (2.2.1.1) Das Nachtsichtgerät und das Zielfernrohr, die ausweislich des Durchsuchungsberichts im Rahmen der Durchsuchung am 5. Mai 2021 in der Wohnung von Herrn M. A. gefunden wurden, sind nach der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Inaugenscheinnahme keine militärischen Ausrüstungsgegenstände, sondern handelsübliche Geräte, wie sie etwa von Jägern verwendet werden. Dies gilt sowohl für das Zielfernrohr, welches auf eine Jagdwaffe montiert werden kann, als auch für das Nachtsichtgerät, dessen Verpackung und Bedienungsanleitung nicht auf eine militärische Zwecksetzung schließen lassen. Die Beklagte hat insoweit eingeräumt, dass das Nachtsichtgerät nicht zum Montieren auf einer Waffe geeignet sei. 166 Auch liegt die Annahme fern, dass das Nachtsichtgerät und das Zielfernrohr für die JaN oder die HTS bestimmt waren. Der Senat ist davon überzeugt, dass beide Gegenstände aus einer Wohnungsentrümpelung stammten, die unter Beteiligung von Herrn M. A. durchgeführt wurde. Hierfür sprechen der von dem Kläger vorgelegte Kostenvoranschlag der Firma "UD Umzug und Dienstleistung" vom 8. Februar 2018 für die Entrümpelung eines Hauses in Münster, bei der Herr M. A. nach eigener Aussage mitgewirkt hatte, und die seitens des Gerichts eingeholte schriftliche Aussage von Frau Kl., der Auftraggeberin. Ihre Aussage hat der Senat im Wege des Urkundenbeweises, der kein besonderes förmliches Verfahren erfordert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1990 - 9 B 325.89 - Buchholz 412.3 § 18 BVFG Nr. 13), in die mündliche Verhandlung eingeführt. Danach hatte Frau Kl. der genannten Firma den Auftrag zur Entrümpelung des Hauses erteilt, in dem ihre Eltern gelebt hatten. Da der Vater Jäger gewesen sei, hat sie nicht ausschließen können, dass sich zum Zeitpunkt der Entrümpelung noch ein Nachtsichtgerät und ein Zielfernrohr auf dem Seite 73 von 118

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