FSA gehört, weil die Begleiter ihm dies auf seine Nachfrage gesagt hätten und die JaN dort nicht gewesen sei. Herr Sü. Z. hat in seiner Zeugenaussage erst auf Vorhalt und Nachfrage des Gerichts die Begleitung der Konvois durch weitere Fahrzeuge und bewaffnete Personen bestätigt und damit den Eindruck erweckt, nicht mehr darüber aussagen zu wollen als notwendig. Zudem hat er nur eingeräumt, dass sie von der Familie Hi. an der Grenze abgeholt worden seien und er mitbekommen habe, dass die FSA vor Ort gewesen sei. Diese Informationen habe er aus den Medien erhalten. Die FSA habe er an deren Abzeichen, einer grün-weiß-schwarzen Flagge, erkannt. Das Abzeichen sei an der Brust und an den Seiten getragen worden. Er konnte sich aber nicht mehr daran erinnern, ob auf den Abzeichen auch arabische Zeichen waren. 162 Die Behauptungen der Zeugen M. A. und S. K., sie seien von der FSA begleitet worden, vermögen schon angesichts des dargestellten Herrschafts- und Einflussbereichs der Terrororganisationen nicht zu überzeugen. Im Übrigen spricht auch der Umstand, dass die Zeugen ihre Annahme, bei den bewaffneten Begleitern habe es sich um Angehörige der FSA gehandelt, nicht anschaulich und mit nachvollziehbaren Details zu begründen vermochten, für die Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Dies gilt insbesondere für die Erklärung des Zeugen S. K., der die bewaffneten, ihm bis dahin unbekannten Begleiter zunächst gefragt haben will, welcher Gruppierung sie angehörten. Erst nach Offenlegung der Zugehörigkeit zur FSA will er zu diesen gesagt haben, dies sei gut, nun könne man zusammenarbeiten. Es erscheint dem Senat gänzlich abwegig, in einem Krisengebiet wie Syrien solchermaßen naiv vorab eine "Geschäftsgrundlage" mit unbekannten Bewaffneten geklärt zu haben, um sodann deren Schutz für die Auslieferung von Hilfeleistungen in Anspruch nehmen zu können. Dieser Aussage mangelt es offenkundig an jedem Realitätsbezug. 163 (2.2) Der Kläger verwirklichte den Straftatbestand der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland entgegen den Ausführungen der Beklagten in der Verbotsverfügung zwar nicht mit der Lieferung militärischer Ausrüstungsgegenstände von Deutschland aus an die JaN und die HTS (2.2.1). Er beging dieses Delikt aber dadurch, dass er aktiv in die Beschaffung militärischer Ausrüstungsgegenstände im Ausland eingebunden war und Gelder nach Syrien zur JaN bzw. HTS transferierte (2.2.2). Seite 72 von 118

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