würde. Sie ist unzulässig, wenn sie ein Rechtsverhältnis betrifft, das zum Streitgegenstand gehört und hinsichtlich dessen ohnehin Rechtskraftwirkung eintritt.
Für ihre Erhebung ist daher kein Raum, wenn mit dem Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien erschöpfend geregelt sind (vgl.
BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 1971 - 8 C 6.69 - BVerwGE 39, 135 <138>
und vom 12. Januar 2012 - 7 C 5.11 - BVerwGE 141, 311 Rn. 12; Beschluss vom
14. Februar 2011 - 7 B 49.10 - NVwZ 2011, 509 Rn. 23; BGH, Urteil vom 28. September 2006 - VII ZR 247/05 - BGHZ 169, 153 Rn. 12). Danach erweist sich die
Zwischenfeststellungsklage des Klägers mangels Vorgreiflichkeit als unzulässig,
da mit dem Urteil über die Anfechtungsklage, deren Gegenstand die Rechtmäßigkeit des erlassenen Vereinsverbots einschließlich des Vorliegens von Verbotsgründen ist, die vereinsrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten
erschöpfend entschieden werden.
62
2. Die Anfechtungsklage ist unbegründet. Die Verbotsverfügung der Beklagten
vom 22. März 2021 ist, soweit sie den Kläger betrifft, rechtmäßig und verletzt
ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung sind
die Verhältnisse im Zeitpunkt ihres Erlasses (a)). Die den Kläger betreffenden
Regelungen in der Verbotsverfügung finden ihre Grundlage in den Bestimmungen des Vereinsrechts (b)). Der Kläger kann eine umfassende Prüfung der Verbotsverfügung verlangen (c)), die formell (d)) und materiell (e)) rechtmäßig ist.
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a) Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses. Dabei können
– wie auch sonst im Gefahrenabwehrrecht – zurückliegende Umstände herangezogen werden, soweit sie im maßgeblichen Zeitpunkt noch aussagekräftig sind
(stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz
402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 25 m. w. N.). In rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sind daher die Verhältnisse am 5. Mai 2021, dem Tag der Zustellung der
Verbotsverfügung, zugrunde zu legen. Das Gesetz zur Regelung des öffentlichen
Vereinsrechts (Vereinsgesetz - VereinsG) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593)
findet hiernach i. d. F. des Art. 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I
S. 2600) Anwendung.
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