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b) Rechtsgrundlage für die Feststellung, dass der Kläger sämtliche Verbotsgründe erfüllt, sowie für dessen Verbot und Auflösung ist § 3 Abs. 1 Satz 1
VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 GG. Nach Art. 9 Abs. 2 GG sind Vereinigungen
verboten, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen
oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken
der Völkerverständigung richten. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG darf ein Verein erst dann als verboten im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG behandelt werden,
wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, dass der Verein einen der Verbotsgründe des Art. 9 Abs. 2 GG erfüllt; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot).
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Die Einbeziehung der in der Verfügung genannten Organisationen als Teilorganisationen beruht auf § 3 Abs. 3 VereinsG. Nach dessen Satz 1 erstreckt sich das
Verbot eines Vereins, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, dass sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Für nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener
Rechtspersönlichkeit gilt dies gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 VereinsG nur, wenn sie in
der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind. Diese Bestimmungen sind
hier anzuwenden. Als in das Vereinsregister eingetragene Vereine haben WWR,
Aktion Ansar, SKIB, ANS, Ben-Hatira Help und BWA eine eigene Rechtspersönlichkeit; sie sind in der Verbotsverfügung als Teilorganisationen ausdrücklich
benannt und als nichtgebietliche Organisationen im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2
VereinsG einzuordnen.
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Gleiches gilt für die Organisation Helpstore, bei der es sich um eine Unternehmensgesellschaft und damit um eine besondere Form der Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt (vgl. § 5a GmbHG). Als solche ist sie eine Wirtschaftsvereinigung, auf die über § 17 Nr. 3 VereinsG die Regelung des § 3 Abs. 3
VereinsG Anwendung findet, da sich das Verbot des Klägers unter anderem auf
die Verbotsgründe des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung und
den Gedanken der Völkerverständigung und damit auf die in § 17 Nr. 1 VereinsG
genannten Gründe stützt.
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