II
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Die Klage, über die das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO
erst- und letztinstanzlich entscheidet, ist teilweise unzulässig (1.) und im Übrigen unbegründet (2.).
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1. Die Klage ist zulässig, soweit der Kläger mit ihr im Wege der Anfechtungsklage die Aufhebung der Verbotsverfügung begehrt (a)). Demgegenüber liegen
die Sachurteilsvoraussetzungen für den erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellten Feststellungsantrag des Klägers nicht vor (b)).
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a) Die gegen die am 5. Mai 2021 zugestellte Verbotsverfügung des BMI vom
22. März 2021 gerichtete Anfechtungsklage ist statthaft und zulässig. Der Kläger
hat seine Klage form- und fristgerecht mit am 17. Mai 2021 bei dem Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz erhoben. Er ist nach § 42 Abs. 2
VwGO klagebefugt, da er geltend machen kann, dass das ihn betreffende Vereinsverbot rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten aus Art. 9 Abs. 1 GG verletze.
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b) Die Klage ist jedoch unzulässig, soweit der Kläger die Feststellung begehrt,
dass er sich nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken
der Völkerverständigung richtet und seine Zwecke oder Tätigkeiten nicht den
Strafgesetzen zuwiderlaufen.
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Nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 256 Abs. 2 ZPO kann der Kläger bis zum
Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, durch
Erweiterung des Klageantrags beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses
streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen
die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt wird. Eine solche Zwischenfeststellungsklage ist
nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zulässig, wenn ein Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten streitig ist und von der Feststellung dieses Rechtsverhältnisses die Entscheidung in der Hauptsache abhängt. Ihr Zweck ist die
Ausdehnung der Rechtskraft auf das dem Anspruch zugrundeliegende Rechtsverhältnis, das sonst von der Rechtskraftwirkung des § 121 VwGO nicht erfasst
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