auf ihre gemeinsame Wohnung bezogene vereinsrechtliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung, die am 27. September 2023 vollzogen wurde. 2 Die Antragsgegner wenden sich dagegen mit ihren am 11. Oktober 2023 beim Verwaltungsgericht Würzburg eingegangenen Beschwerden. Sie beantragen jeweils, 3 „die Durchsuchungsbeschlüsse vom 22.8.2023, welche am 27.9.2023 vollzogen und bekannt gemacht wurden, aufzuheben und festzustellen, dass diese rechtswidrig waren und die Beschlagnahmegüter herauszugeben sind. 4 Hilfsweise wird beantragt, die über die Durchsuchungsbeschlüsse hinaus beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben.“ 5 Zur Begründung tragen sie vor, die Antragsgegnerin zu 1 sei zwar „Leiterin“ des mit Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat mit Verfügung vom 4. August 2023 verbotenen Vereins „Die Artgemeinschaft – Germanische Glaubensgemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V.“. Es sei aber keine Eintragung ins Vereinsregister erfolgt. Nachprüfbare Belege für die Teilnahme der Antragsgegner an Vereinsveranstaltungen fehlten. Die Durchsuchungsbeschlüsse gegen die Eheleute unterschieden außerdem nicht ausreichend zwischen Vereins- und Privatvermögen. Die Vollzugsbehörden hätten zu weitgehend und zu umfangreich beschlagnahmt. Auch an der Verbotsverfügung bestünden erhebliche Zweifel, da die dort aufgeführten Belege schon lange zurücklägen. 6 Der Antragsteller tritt den Beschwerden entgegen. 7 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und im Ausgangsverfahren verwiesen. II. 8 Der weit gefasste Beschwerdeantrag vom 19. November 2023 bedarf der Auslegung. 9 Da die Beschlüsse jeweils in Ziffer III. die Beschlagnahme von Gegenständen und Unterlagen nur insoweit anordnen, als sie mit dem Zweck der Durchsuchung nach Ziffer I. Unterpunkt 3 im Zusammenhang stehen, kann sich das Rechtschutzbegehren der Antragsteller bei verständiger Auslegung (§ 88 VwGO) allein hierauf beziehen und nicht – wie die Formulierung im Beschwerdeschriftsatz nahelegen mag – auf die bereits mit dem Vereinsverbot verbundene Beschlagnahmeanordnung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG). Ein etwaiger Anspruch auf Herausgabe von Gegenständen, die nach Ansicht der Antragsgegnerin zu 1 weder zum Vereinsvermögen im Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG zählen noch als Beweismittel einzustufen sind, wäre wiederum vor dem Verwaltungsgericht im Wege einer eigenen (Leistungs-)Klage geltend zu machen, die nach unbestrittener Mitteilung des Antragstellers ohnehin schon anhängig gemacht wurde (Az. W 5 K 23.1476). In diesem Verfahren steht es den Antragsgegnern auch offen, die Übergabe eines Beschlagnahmeverzeichnisses gem. § 9 Abs. 3 VereinsG-DVO bzw. § 107 StPO einzufordern. 10 Die Beschwerdeschrift enthält auch keinen Hinweis darauf, dass eine Durchsuchung der Antragsgegner selbst stattgefunden hat, wie sie in Ziff. II. angeordnet wurde, so dass auch nicht davon auszugehen ist, dass insoweit eine Feststellung begehrt wird. Ebenso wenig gibt die Beschwerdeschrift Anlass zu der Annahme, dass die Antragsgegner aus eigenem oder fremden Recht gegen die in den Ziffern V. verfügten begleitenden Duldungsanordnungen gegenüber dem jeweiligen Ehepartner und den gemeinsamen Kindern vorgehen wollen. 11

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