1. Die Beschwerden gegen die richterlichen Durchsuchungsanordnungen sind nach § 146 Abs. 1 VwGO
statthaft (vgl. Albrecht in Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, 2014, § 4 Rn. 78) und innerhalb der Frist des §
147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegt worden. Eine Beschwerdebegründungsfrist, wie es die
Rechtsbehelfsbelehrungannimmt, sieht die Verwaltungsgerichtsordnung nur bei Eilverfahren vor (§ 146 Abs.
4 Satz 1).
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Da die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2023 durch die fünf Tage später erfolgte
Durchsuchung der Wohnräume bereits vollzogen worden sind und sich damit hinsichtlich der angeordneten
Wohnungsdurchsuchung erledigt haben, kann mit den vorliegenden Beschwerden insoweit nur noch das
Ziel verfolgt werden, entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die Rechtswidrigkeit der richterlichen
Durchsuchungsanordnungen feststellen zu lassen (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2004 – 4 C 04.360 – juris Rn. 7;
B.v. 25.8.2008 – 4 C 08.1341 – juris Rn. 12; B.v. 8.1.2015 – 4 C 14.1708; VGH BW, B.v. 27.10.2011 – 1 S
1864/11 – NVwZ-RR 2012, 198; OVG Berlin-Bbg, B.v. 21.12.2012 – OVG 1 L 82.12 – NVwZ-RR 2013, 410;
SächsOVG, B.v. 12.11.2013 – 3 E 70/13 – juris Rn. 4). Das dafür erforderliche Interesse an einer
nachträglichen Feststellung ist bei Anordnungen, die das Grundgesetz vorbeugend dem Richter vorbehalten
hat, wie z. B. die Durchsuchung von Wohn- oder Geschäftsräumen des Betroffenen (BVerfG, B.v. 5.7.2013
– 2 BvR 370/13 – juris Rn. 16), – und damit auch vorliegend – gegeben.
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2. Die Beschwerden gegen die richterlichen Durchsuchungsanordnungen bleiben ohne Erfolg, da die
Voraussetzungen für die Anordnung zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorlagen.
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2.1 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass beim Erlass einer richterlichen
Durchsuchungsanordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden
sofort vollziehbaren Verbotsfeststellung (§ 3 Abs. 1 VereinsG) und der damit verbundenen Beschlagnahmeund Einziehungsverfügungen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG) nicht in vollem Umfang zu überprüfen ist, da dies
jeweils in gesonderten Klage- oder Eilverfahren durch andere gerichtliche Spruchkörper zu geschehen hat
(vgl. HambOVG, B.v. 23.1.2001 – 4 Bs 299/00 – juris Rn. 6; OVG Bremen, B.v. 11.9.2013 – 1 S 131/13 –
juris Rn. 9; SächsOVG, B.v. 12.11.2013 – 3 E 70/13 – juris Rn. 12; VG Augsburg, B.v. 21.12.2005 – Au 4 V
05.2015 – juris Rn. 3). Die Durchsuchung von Wohn- oder Geschäftsräumen zum Zwecke der
Sicherstellung vereinsrechtlich beschlagnahmter Sachen setzt gemäß § 10 Abs. 2 VereinsG nur eine
wirksame und vollziehbare Beschlagnahmeanordnung voraus; ob diese behördliche Verfügung und die ihr
zugrundeliegende Verbotsfeststellung zu Recht ergangen sind, kann und muss der zuständige Richter (§ 10
Abs. 2 Satz 6 VereinsG) vor Erlass der Durchsuchungsanordnung als einer Vollzugsmaßnahme nicht im
Einzelnen aufklären und abschließend bewerten (vgl. Seidl in Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, § 10 Rn.
33). Er ist allerdings verpflichtet, die für die Verbots- und Beschlagnahmeverfügung angeführten Gründe in
summarischer Form auf ihre Schlüssigkeit und Plausibilität hin zu überprüfen und im Falle offenkundiger
Mängel den Antrag auf Anordnung der Durchsuchung abzulehnen (vgl. VGH München, B.v. 15.12.2005 – 4
C 05.2586 – juris; HambOVG, a.a.O.; OVG Bremen, a.a.O.). Dies folgt aus dem Grundgedanken der (in den
Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG allerdings nicht unmittelbar anwendbaren) Vorschrift des § 6 Abs. 1
VereinsG und entspricht auch dem in Art. 19 Abs. 4 GG verankerten Gebot effektiven Rechtsschutzes, das
gerade bei vereinsrechtlichen Eingriffsmaßnahmen gegenüber Dritten (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 10 Abs. 2
Satz 1 Alt. 2, § 12 Abs. 3 VereinsG) besondere Beachtung verlangt.
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2.2 Dass nach diesem Maßstab keine durchgreifenden Bedenken gegen die in der vereinsrechtlichen
Verfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) vom 4. August 2023 enthaltene
Verbotsfeststellung und Auflösungsverfügung gegenüber dem Verein „Artgemeinschaft“ bestehen, hat das
Verwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt und wird von den Antragsgegnern in ihren Beschwerden nicht
substantiiert in Frage gestellt.
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Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VereinsG i.V. mit Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG ist eine Vereinigung verboten, wenn
sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. Zu dieser Ordnung gehören nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor allem die Achtung vor den im Grundgesetz
konkretisierten Menschenrechten sowie das demokratische Prinzip mit der Verantwortlichkeit der