VGH München, Beschluss v. 12.02.2024 – 4 C 23.1887, 4 C 23.1888 Titel: Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung im Rahmen eines Vereinsverbotes Normenketten: VereinsG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 4, § 10 Abs. 2, Abs. 5 S. 2 VwGO § 146 Abs. 1 GG Art. 9 Leitsätze: 1. Beim Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 10 Abs. 2 S. 5 VereinsG ist die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden sofort vollziehbaren Verbotsfeststellung (§ 3 Abs. 1 VereinsG) und der damit verbundenen Beschlagnahme- und Einziehungsverfügungen (§ 3 Abs. 1 S. 2 VereinsG) nicht in vollem Umfang zu überprüfen, da dies jeweils in gesonderten Klage- oder Eilverfahren durch andere gerichtliche Spruchkörper zu geschehen hat. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Durchsuchung von Wohn- oder Geschäftsräumen zum Zwecke der Sicherstellung vereinsrechtlich beschlagnahmter Sachen setzt gem. § 10 Abs. 2 VereinsG nur eine wirksame und vollziehbare Beschlagnahmeanordnung voraus; ob diese behördliche Verfügung und die ihr zugrundeliegende Verbotsfeststellung zu Recht ergangen sind, kann und muss der zuständige Richter (§ 10 Abs. 2 S. 6 VereinsG) vor Erlass der Durchsuchungsanordnung als einer Vollzugsmaßnahme nicht im Einzelnen aufklären und abschließend bewerten. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der nach § 10 Abs. 2 S. 6 VereinsG zuständige Richter ist allerdings verpflichtet, die für die Verbots- und Beschlagnahmeverfügung angeführten Gründe in summarischer Form auf ihre Schlüssigkeit und Plausibilität hin zu überprüfen und im Falle offenkundiger Mängel den Antrag auf Anordnung der Durchsuchung abzulehnen. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Beschwerde, Durchsuchungsanordnung, Beschlagnahmeanordnung, Vereinsverbot, Vereinsrechtliches Ermittlungsverfahren, Wohnung, Schlüssigkeitsprüfung, V-Leute, Nationalsozialismus, Beweismittel, Vereinsvermögen Vorinstanzen: VG Würzburg, Beschluss vom 22.09.2023 – W 5 X 23.1344 VG Würzburg, Beschluss vom 22.09.2023 – W 5 X 23.1345 Fundstelle: BeckRS 2024, 4493 Tenor I. Die Verfahren 4 C 23.1887 und 4 C 23.1888 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden der Antragsgegner werden zurückgewiesen. III. Die Antragsgegner haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. IV. Der Streitwert wird für die Beschwerdeverfahren vor Verbindung auf jeweils 2.500 Euro, nach Verbindung auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragsgegner sind Eheleute. Mit Beschlüssen vom 22. September 2023 erließ das Verwaltungsgericht Würzburg auf einen vom Antragsteller am 21. September 2023 gestellten Antrag hin gegenüber der Antragsgegnerin zu 1 (Az. W 5 X 23.1344) und dem Antragsgegner zu 2 (Az. W 5 X 23.1345) jeweils eine

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