sich jedoch akkreditiert. Landgerichtspräsident … betonte, für das Verfahren werde ohnehin der größte Schwurgerichtssaal genutzt. Mit Blick auf die Menschenwürde des Angeklagten sowie die Unschuldsvermutung „ist es unzulässig, strafgerichtliche Hauptverhandlungen in möglicherweise größeren Sälen anderer Gebäude wie zum Beispiel Stadthallen abzuhalten“, hieß es von …. 20 F. war bereits in den 80er-Jahren in Israel zum Tode verurteilt worden, weil ihn Zeugen als einen als „Iwan der Schreckliche“ berüchtigten Wächter im KZ D. identifiziert haben wollten. Nach mehrjähriger Haft sprach das oberste israelische Gericht F. aber wegen erheblicher Zweifel von diesem Verdacht frei. 21 F. konnte nach seiner Freilassung wieder in die USA ausreisen, wo er bis zur Münchner Anklage unbehelligt lebte. Alle seine Rechtsmittel gegen die Auslieferung nach Deutschland blieben am Ende erfolglos.“, 22 liege eine Vorverurteilung des Klägers, soweit er dort als „KZ-Scherge“ bezeichnet werde. 23 Der Artikel vom 02.12.2009, 24 „F. (89) 25 Spielt er heute wieder den Kranken? 26 Der Kriegsverbrecherprozess gegen NS-Scherge F.: Heute will das Gericht weitere Zeugen vernehmen. 27 Spielt der 89-Jährige wieder den Todkranken im Gerichtssaal? 28 Schon gestern kauerte F. noch theatralischer als am Vortag auf einer Trage liegend. 29 Als der Staatsanwalt seine Anklage verliest, ist im Gerichtssaal nur das Weinen der Holocaust-Überlebenden und Angehörigen zu hören. 30 NS-Scherge F. (89) schweigt weiter, die Augen geschlossen. Ohne Regung, ohne Reue. 31 Tag zwei im Kriegsverbrecherprozess gegen den mutmaßlichen E.-Wachmann F. vor dem Landgericht München. Es ist eine Anklage des Grauens, die Staatsanwalt M. vorträgt. 32 M. ist sicher: „Als bewaffneter Wachmann in dem Vernichtungslager hat der Angeklagte 1943 bereitwillig an der Ermordung von mindestens 27 900 Juden mitgewirkt. 33 Seine Beteiligung am Vernichtungsvorgang bestand insbesondere darin, dass er mit einem Gewehr bewaffnet das Entladen aus den Waggons, das Entkleiden und das Hineintreiben der Opfer in die Gaskammern begleitete.“ 34 Der Staatsanwalt weiter: F. habe geholfen, „aus niedrigen Beweggründen, grausam und heimtückisch Menschen zu töten, weil er selbst deren Tötung aus rasseideologischen Gründen wollte. Er wusste, dass der Zweck des Lagers die Vernichtung der dorthin transportierten Juden war“. 35 F. hätte sich äußern können zu den schweren Vorwürfen, doch er schwieg. Stattdessen forderte sein Anwalt die Einstellung des Verfahrens. Unter anderem sei sein Mandant trotz angeblich schwerer Erkrankung zwangsweise aus den USA nach Deutschland gebracht 36

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