Berichterstattung, unter anderem auch durch die Beklagte unter der Internetadresse a.. Aufgrund mehrerer am 06.05.2009 veröffentlichter Artikel erteilte der Presserat auf die Beschwerde des Herrn J. der Beklagten eine Missbilligung wegen Verstoßes gegen Ziffer 13 des Pressekodex (Unschuldsvermutung), die er nach § 15 der Beschwerdeordnung veröffentlichte. Die Klägerin hat die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des verstorbenen Klägers durch die Veröffentlichungen vom 06.05.2009 sowie weitere Veröffentlichungen, die auszugsweise in einem medienkritischen Artikel von K. vom 23.05.2011 zitiert werden, geltend gemacht. Diese Veröffentlichungen selbst legt die Klägerin nicht vor. Weiter hat sie im Hinblick auf die dem Gericht vorgelegten Veröffentlichungen vom 30.11., 02.12., 14.05.2010, 13.04., 05.05. und 23.05.2011 eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des verstorbenen Klägers in folgender Hinsicht geltend gemacht: 8 In dem Artikel vom 30.11.2009, 9 „KZ-SCHERGE F. 10 Im Rollstuhl vor den Richter 11 Der Mund ist halb geöffnet, als seien seine Gesichtsmuskel erschlafft. Eine graue Mütze auf dem Kopf. So wurde KZ-Scherge F. (89), in eine weiße Decke gehüllt, im Rollstuhl seinen Richtern vorgeführt. 12 Der gebürtige Ukrainer muss sich wegen Beihilfe zum Mord an 27 900 Juden verantworten. Im Vernichtungslager E. im besetzten Polen soll F. 1943 als Wachmann geholfen haben, die größtenteils aus den Niederlanden stammenden Nazi-Verfolgten in die Gaskammern zu treiben. 13 Verteidiger L. stellte seinen Mandanten als Opfer dar. F. sei „ein Überlebender des Holocaust, nicht aber Täter“, sagte L. in der Begründung eines Befangenheitsantrags gegen Staatsanwaltschaft und Gericht. F. stehe „auf gleicher Stufe“ wie einer der Nebenkläger, sagte der Anwalt. 14 L. begründete weiter, dass in früheren Verfahren vor dem Münchner Gericht Vorgesetzte und Ausbilder F.s freigesprochen worden seien. „Man fragt sich, wie es sein kann, dass der Befehlsgeber unschuldig, der Befehlsempfänger aber schuldig ist“, sagte L.. 15 Da F. bisher zu den Vorwürfen schweigt, wird ein langwieriger Indizienprozess erwartet. Hauptbeweismittel der Ankläger ist ein SS-Dienstausweis mit der Nummer …. Die Verteidigung des Angeklagten zweifelt aber die Echtheit des Dokuments an. 16 Die Ärzte haben festgelegt, dass wegen der angeschlagenen Gesundheit von F. pro Verhandlungstag nicht länger als zweimal 90 Minuten verhandelt werden darf. Weil der Angeklagte kaum Deutsch spricht, muss die Verhandlung komplett gedolmetscht werden. 17 Unter chaotischen Begleitumständen mit über einer Stunde Verspätung konnte der Prozess vor dem Landgericht München beginnen. Bereits Stunden vor Öffnung des Gerichtsgebäudes hatten sich um 8 Uhr Schlangen der Wartenden gebildet. Es gab strenge Sicherheitsvorkehrungen und Einlasskontrollen. 18 Journalisten aus aller Welt protestierten gegen die Bedingungen der Berichterstattung. Im Gericht gibt es lediglich 68 Plätze für Berichterstatter, mehr als 200 Medienvertreter haben 19

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