immaterieller Schäden bei Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts (§ 97 Abs. 2 Satz 4
UrhG) einerseits und des Geldentschädigungsanspruchs wegen Verletzung des
(allgemeinen) Persönlichkeitsrechts andererseits. Denn die Entschädigungsansprüche sind
mit dem Rechtsgut, dessen Verletzung sie entspringen, eng verknüpft (BGH, Urteil vom
29.04.2014, VI ZR 249/12, BGHZ 201, 45, Rn. 23, „Berichterstattung über trauernden
Entertainer“) und teilen daher auch in der Frage der Vererblichkeit dessen Schicksal.
b)
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Etwas anderes gilt auch nicht deswegen, weil der Anspruch vor dem Eintritt des Erbfalles
bereits rechtshängig war.
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Diese vom Bundesgerichtshof und vom Senat bislang offen gelassene Frage (vgl. BGH, Urteil 214
vom 29.04.2014, VI ZR 249/12, BGHZ 201, 45, Rn. 25, „Berichterstattung über trauernden
Entertainer“; Senat, Urteil vom 21.08.2015, I-16 U 152/12, Juris Rn. 25) ist umstritten.
Teilweise wird vertreten, aus § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. ergebe sich, dass jedenfalls der
rechtshängige Anspruch vererblich sei (vgl. Soehring/Hoene–Soehring, Presserecht, 5. Aufl.
2013, § 32 Rn. 23; ohne Begründung ebenso Geiger, jurisPR-FamR 22/2014, Anm. 1). Nach
der Gegenauffassung macht die Rechtshängigkeit keinen Unterschied, so dass es bei der
Unvererblichkeit des Geldentschädigungsanspruches bleibt (vgl. Spickhoff, LMK 2014,
359158; Stender-Vorwachs, NJW 2014, 2831, 2833).
Der Senat sieht im Ergebnis keinen Anlass, die Rechtshängigkeit als besonderes Kriterium
anzusehen, dass eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unvererblichkeit des Anspruches
erfordert. Wie bereits dargelegt, ist die Frage der Vererblichkeit des
Geldentschädigungsanspruches wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung weder ausdrücklich
gesetzlich geregelt, noch besteht insoweit – anders als zum Tatbestand des Anspruches –
ein gewohnheitsrechtlich anerkannter Rechtssatz. Eine Antwort auf die Frage der
Vererblichkeit nach Rechtshängigkeit kann damit, als weitere Ausdiffernzierung der
allgemeinen Frage, hieraus auch nicht gewonnen werden. Auch insoweit ist die Antwort
mithin nach allgemeinen dogmatischen Grundsätzen zu gewinnen.
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Eine Analogie zu § 847 Abs. 1 Satz 2 a.E. BGB a.F. kommt nicht in Betracht. Dabei kann
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dahin stehen, ob eine solche Analogie zur Zeit der Geltung dieser Vorschriften möglich
gewesen wäre und ob die Beibehaltung eines so gewonnenen Rechtssatzes trotz
Abschaffung des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. und der entsprechenden Sondervorschriften –
beispielsweise als Gewohnheitsrecht – möglich gewesen wäre. Denn vor der Abschaffung
dieser Vorschriften war gerade nicht anerkannt, dass auch der Geldentschädigungsanspruch
entsprechend § 847 Abs. 1 Satz 2 a.E. BGB a.F. im Falle der Rechtshängigkeit vererblich sei.
Soweit die Rechtsprechung früher § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. entsprechend herangezogen
hat, so nur zur Begründung der Unübertragbarkeit des Geldentschädigungsanspruches.
Weder wurde diese Vorschrift – soweit ersichtlich – zur Frage der Unvererblichkeit selbst,
noch zur seinerzeit gesetzlich geregelten Ausnahme von der Unübertragbarkeit und
Unvererblickeit nach Rechtshängigkeit herangezogen. Im Gegenteil spricht die
Rechtsprechung, mit der die entsprechende Heranziehung zur Unübertragbarkeit des
Anspruches begründet wurde, eher dagegen, dass auch die Ausnahme hiervon bei
Rechtshängigkeit analog angewendet werden sollte. So ging es in der Entscheidung, in der
der Bundesgerichtshof sich erstmals wegen der Unvererblichkeit des
Geldentschädigungsanspruches auf § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. bezogen hat (BGH, Urteil
vom 25.02.1969, VI ZR 241/67, Juris Rn. 33) um die Frage, ob dieser Anspruch im Wege der
Prozessstandschaft geltend gemacht werden könne. Dies verneinte der Bundesgerichtshof
im Hinblick auf die entsprechend §§ 847 Abs. 1 Satz 2, 1300 Abs. 2 BGB a.F. begründete