immaterieller Schäden bei Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts (§ 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG) einerseits und des Geldentschädigungsanspruchs wegen Verletzung des (allgemeinen) Persönlichkeitsrechts andererseits. Denn die Entschädigungsansprüche sind mit dem Rechtsgut, dessen Verletzung sie entspringen, eng verknüpft (BGH, Urteil vom 29.04.2014, VI ZR 249/12, BGHZ 201, 45, Rn. 23, „Berichterstattung über trauernden Entertainer“) und teilen daher auch in der Frage der Vererblichkeit dessen Schicksal. b) 212 Etwas anderes gilt auch nicht deswegen, weil der Anspruch vor dem Eintritt des Erbfalles bereits rechtshängig war. 213 Diese vom Bundesgerichtshof und vom Senat bislang offen gelassene Frage (vgl. BGH, Urteil 214 vom 29.04.2014, VI ZR 249/12, BGHZ 201, 45, Rn. 25, „Berichterstattung über trauernden Entertainer“; Senat, Urteil vom 21.08.2015, I-16 U 152/12, Juris Rn. 25) ist umstritten. Teilweise wird vertreten, aus § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. ergebe sich, dass jedenfalls der rechtshängige Anspruch vererblich sei (vgl. Soehring/Hoene–Soehring, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 32 Rn. 23; ohne Begründung ebenso Geiger, jurisPR-FamR 22/2014, Anm. 1). Nach der Gegenauffassung macht die Rechtshängigkeit keinen Unterschied, so dass es bei der Unvererblichkeit des Geldentschädigungsanspruches bleibt (vgl. Spickhoff, LMK 2014, 359158; Stender-Vorwachs, NJW 2014, 2831, 2833). Der Senat sieht im Ergebnis keinen Anlass, die Rechtshängigkeit als besonderes Kriterium anzusehen, dass eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unvererblichkeit des Anspruches erfordert. Wie bereits dargelegt, ist die Frage der Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruches wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung weder ausdrücklich gesetzlich geregelt, noch besteht insoweit – anders als zum Tatbestand des Anspruches – ein gewohnheitsrechtlich anerkannter Rechtssatz. Eine Antwort auf die Frage der Vererblichkeit nach Rechtshängigkeit kann damit, als weitere Ausdiffernzierung der allgemeinen Frage, hieraus auch nicht gewonnen werden. Auch insoweit ist die Antwort mithin nach allgemeinen dogmatischen Grundsätzen zu gewinnen. 215 Eine Analogie zu § 847 Abs. 1 Satz 2 a.E. BGB a.F. kommt nicht in Betracht. Dabei kann 216 dahin stehen, ob eine solche Analogie zur Zeit der Geltung dieser Vorschriften möglich gewesen wäre und ob die Beibehaltung eines so gewonnenen Rechtssatzes trotz Abschaffung des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. und der entsprechenden Sondervorschriften – beispielsweise als Gewohnheitsrecht – möglich gewesen wäre. Denn vor der Abschaffung dieser Vorschriften war gerade nicht anerkannt, dass auch der Geldentschädigungsanspruch entsprechend § 847 Abs. 1 Satz 2 a.E. BGB a.F. im Falle der Rechtshängigkeit vererblich sei. Soweit die Rechtsprechung früher § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. entsprechend herangezogen hat, so nur zur Begründung der Unübertragbarkeit des Geldentschädigungsanspruches. Weder wurde diese Vorschrift – soweit ersichtlich – zur Frage der Unvererblichkeit selbst, noch zur seinerzeit gesetzlich geregelten Ausnahme von der Unübertragbarkeit und Unvererblickeit nach Rechtshängigkeit herangezogen. Im Gegenteil spricht die Rechtsprechung, mit der die entsprechende Heranziehung zur Unübertragbarkeit des Anspruches begründet wurde, eher dagegen, dass auch die Ausnahme hiervon bei Rechtshängigkeit analog angewendet werden sollte. So ging es in der Entscheidung, in der der Bundesgerichtshof sich erstmals wegen der Unvererblichkeit des Geldentschädigungsanspruches auf § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. bezogen hat (BGH, Urteil vom 25.02.1969, VI ZR 241/67, Juris Rn. 33) um die Frage, ob dieser Anspruch im Wege der Prozessstandschaft geltend gemacht werden könne. Dies verneinte der Bundesgerichtshof im Hinblick auf die entsprechend §§ 847 Abs. 1 Satz 2, 1300 Abs. 2 BGB a.F. begründete

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