entstehen kann, sondern auch darauf, ob er – wie im vorliegend zu beurteilenden Fall – bei Fortfall dieser Funktion weiterbestehen kann (BGH, Urteil vom 29.04.2014, VI ZR 249/12, BGHZ 201, 45, Rn. 19, „Berichterstattung über trauernden Entertainer“). (4) 209 Die Auffassung, es stelle eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar und 210 verstoße deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Anspruch auf Geldentschädigung anders als der Anspruch auf Schmerzensgeld und andere Immaterialgüterrechte nicht vererblich wäre (Cronemeyer, AfP 2012, 10, 11; Kutschera, AfP 2000, 147, 148), geht fehl (BGH, Urteil vom 29.04.2014, VI ZR 249/12, BGHZ 201, 45, Rn. 21, „Berichterstattung über trauernden Entertainer“). Zwar ist Art. 3 Abs. 1 GG dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten in wesentlicher Hinsicht anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Auch liegt eine solche Grundrechtsverletzung nicht nur dann vor, wenn der Gesetzgeber mehrere Personengruppen ohne hinreichenden sachlichen Grund verschieden behandelt, sondern auch dann, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften zu einer derartigen, dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung gelangen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08.03.2000, 1 BvR 1127/96, Juris Rn. 7, m.w.N.). Vorliegend scheitert die Annahme einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG aber daran, das für die im Hinblick auf die Frage der Vererblichkeit unterschiedliche Behandlung des Geldentschädigungsanspruchs wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts einerseits und des Schmerzensgeldanspruchs sowie anderer Immaterialgüterrechte andererseits sachliche Gründe bestehen. Denn die Unvererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs hat – wie dargelegt – ihren Grund letztlich in der Genugtuungsfunktion, die bei ihm im Vergleich zu sonstigen Ansprüchen auf Ersatz immaterieller Nachteile und gerade auch im Vergleich zum Schmerzensgeldanspruch in besonderem Maße ausgeprägt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10.01.2006, VI ZB 26/05, Juris Rn. 14 ff.; BGH, Urteil vom 05.10.2004, VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 302, „Tochter von Caroline von Hannover“; BGH, Urteil vom 26.11.1996, VI ZR 323/95, Juris Rn. 57, „Gynäkologe“ bzw. „Stern-TV“; BGH, Urteil vom 29.04.2014, VI ZR 249/12, BGHZ 201, 45, Rn. 22, „Berichterstattung über trauernden Entertainer“). Ebenso wie dieser sachliche Grund die Unterschiede in der Bemessung von Schmerzensgeld einerseits und Geldentschädigung andererseits trägt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08.03.2000, 1 BvR 1127/96, Juris Rn. 7), trägt er auch die unterschiedliche Handhabung der Vererblichkeit. Auch die Vererblichkeit des Urheberrechts nach § 28 Abs. 1 UrhG, die sich nicht nur auf dessen vermögensrechtlichen Elemente, sondern auch auf das Urheberpersönlichkeitsrecht bezieht (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2013, I ZR 28/12, Juris Rn. 25, „Beuys-Aktion“; Dreier/Schulze–Schulze, 4. Aufl., § 28 UrhG, Rn. 2), steht dem nicht entgegen (BGH, Urteil vom 29.04.2014, VI ZR 249/12, BGHZ 201, 45, Rn. 23, „Berichterstattung über trauernden Entertainer“). Zwar folgt hieraus, dass das Urheberpersönlichkeitsrecht insoweit anders behandelt wird als das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Diese Ungleichbehandlung hat ihren sachlichen Grund aber darin, dass das Urheberpersönlichkeitsrecht so mit den vermögensrechtlichen Elementen des Urheberrechts verflochten ist, dass sie sich nicht voneinander trennen lassen (vgl. Schulze, a.a.O.), und sich das Urheberpersönlichkeitsrecht gerade hierin vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht unterscheidet. In der unterschiedlichen Ausgestaltung des Urheberpersönlichkeitsrechts als vererbliches und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als grundsätzlich unvererbliches Recht liegt zugleich ein weiterer sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung auch des Anspruchs auf Ersatz 211

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