Unübertragbarkeit. Gerade im Falle der Prozessstandschaft hätte es indes nahe gelegen, unter Bezugnahme auf die Rechtshängigkeitsausnahme diese für zulässig zu halten, wenn die Ermächtigung zur Geltendmachung des Anspruchs auch nach Zustellung der Klageschrift (noch) fortbestand. Genau diesen Weg ist der Bundesgerichtshof jedoch nicht gegangen, weil er aus den §§ 847 Abs. 1 Satz 2, 1300 Abs. 2 BGB a.F. nur die Einschätzung abgeleitet hat, dass Ansprüche mit ideellem Charakter grundsätzlich nicht übertragbar sind, er jedoch nicht die konkreten Normen in ihrer Gänze für analog anwendbar erklärte. Die analoge Anwendung einer nicht mehr geltenden Norm verbietet sich (was im Übrigen ein 217 Kernargument der Befürworter der uneingeschränkten Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruches ist). Auch liegt dem früheren § 847 Abs. 1 Satz 2 a.F. kein allgemeiner Rechtsgrundsatz zu Grunde, der unabhängig von diesem Bestand haben kann. Vielmehr handelt es sich bei § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. um eine besondere, rechtspolitisch vom Gesetzgeber aus Gründen der Zweckmäßigkeit angeordnete Regelung. So verweisen die Motive (Band II, S. 802) darauf, dass die Vererblichkeit des gemeinrechtlichen Schmerzensgeldes im Zusammenhang mit dem Meinungsstreit darüber, ob dieses als Strafe oder als Entschädigung anzusehen sei, umstritten war. Andere Vorschriften stellten darauf ab, ob der Anspruch bereits anhängig (§ 1490 Bürgerliches Gesetzbuch für das Königreich Sachsen vom 01.03.1865) oder rechtshängig war (Art. 1010 Dresdner Entwurf zum Obligationenrecht 1866). Nach den Motiven – die den Anspruch im Übrigen nicht wie die spätere Interpretation des § 847 BGB, sondern wie auch der heutige Gesetzgeber – nicht seiner Natur oder seinem Charakter nach für unvererblich hielten, fiel die Entscheidung für das Modell des Dresdner Entwurfes, weil „es etwas Anstößiges hat, den Erben des Verletzten die Verfolgung eines Anspruchs zu gestatten, an dessen Geltendmachung der Verletzte vielleicht nicht dachte, sei es, weil er den betreffenden Schaden gar nicht empfunden hat, sei es, weil er aus persönlichen Rücksichten die Angelegenheit auf sich beruhen zu lassen wünschte“ und weil die Rechtshängigkeit aus Gründen praktischer Zweckmäßigkeit sicherstelle, dass Streit hierüber vermieden werde. Mögen die Motive damit für die vom Bundesgerichtshof und vom Senat abgelehnte Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs an sich noch gewisse Argumente liefern, lässt sich aus ihnen jedoch nichts dafür ableiten, dass bei gegenteiliger Sichtweise eine Ausnahme für den Fall der Rechtshängigkeit geboten ist. Der Zulassung der Vererblichkeit bei Rechtshängigkeit stehen damit die bereits dargelegten 218 Erwägungen zu Natur, Zweck und Funktion des Anspruches entgegen. So stellt auch der Bundesgerichtshof – wenngleich die Frage mangels Entscheidungserblichkeit konsequenter Weise offen gelassen wird – darauf ab, dass die Genugtuungsfunktion regelmäßig (erst) mit der Erfüllung des Anspruchs erreicht wird (BGH, Urteil vom 29.04.2014, VI ZR 249/12, BGHZ 201, 45, Rn. 18, „Berichterstattung über trauernden Entertainer“; Stender-Vorwachs, NJW 2014, 2831, 2833; a.A. Beuthin, GRUR 2014, 957, 958). c) 219 Es sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die in Ausnahme von dem höchstrichterlich anerkannten Grundsatz der Unvererblichkeit des Geldentschädigungsanspruches hier ausnahmsweise dessen Vererblichkeit geboten erscheinen lassen. 220 So mag man eine Ausnahme dann erwägen, wenn im konkreten Fall der Präventionsgedanke 221 den Geldentschädigungsanspruch beherrscht und der deswegen gebotene Schutz des Persönlichkeitsrechts aufgrund der Umstände des Falles bei einer nur lebzeitig bestehenden Geldentschädigung nicht effektiv möglich wäre (in diese Richtung deutet die Aussage des Bundesgerichtshofes in BGH, Urteil vom 29.04.2014, VI ZR 249/12, BGHZ 201, 45, Rn. 19,

Select target paragraph3