Unübertragbarkeit. Gerade im Falle der Prozessstandschaft hätte es indes nahe gelegen,
unter Bezugnahme auf die Rechtshängigkeitsausnahme diese für zulässig zu halten, wenn
die Ermächtigung zur Geltendmachung des Anspruchs auch nach Zustellung der Klageschrift
(noch) fortbestand. Genau diesen Weg ist der Bundesgerichtshof jedoch nicht gegangen, weil
er aus den §§ 847 Abs. 1 Satz 2, 1300 Abs. 2 BGB a.F. nur die Einschätzung abgeleitet hat,
dass Ansprüche mit ideellem Charakter grundsätzlich nicht übertragbar sind, er jedoch nicht
die konkreten Normen in ihrer Gänze für analog anwendbar erklärte.
Die analoge Anwendung einer nicht mehr geltenden Norm verbietet sich (was im Übrigen ein 217
Kernargument der Befürworter der uneingeschränkten Vererblichkeit des
Geldentschädigungsanspruches ist). Auch liegt dem früheren § 847 Abs. 1 Satz 2 a.F. kein
allgemeiner Rechtsgrundsatz zu Grunde, der unabhängig von diesem Bestand haben kann.
Vielmehr handelt es sich bei § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. um eine besondere,
rechtspolitisch vom Gesetzgeber aus Gründen der Zweckmäßigkeit angeordnete Regelung.
So verweisen die Motive (Band II, S. 802) darauf, dass die Vererblichkeit des
gemeinrechtlichen Schmerzensgeldes im Zusammenhang mit dem Meinungsstreit darüber,
ob dieses als Strafe oder als Entschädigung anzusehen sei, umstritten war. Andere
Vorschriften stellten darauf ab, ob der Anspruch bereits anhängig (§ 1490 Bürgerliches
Gesetzbuch für das Königreich Sachsen vom 01.03.1865) oder rechtshängig war (Art. 1010
Dresdner Entwurf zum Obligationenrecht 1866). Nach den Motiven – die den Anspruch im
Übrigen nicht wie die spätere Interpretation des § 847 BGB, sondern wie auch der heutige
Gesetzgeber – nicht seiner Natur oder seinem Charakter nach für unvererblich hielten, fiel die
Entscheidung für das Modell des Dresdner Entwurfes, weil „es etwas Anstößiges hat, den
Erben des Verletzten die Verfolgung eines Anspruchs zu gestatten, an dessen
Geltendmachung der Verletzte vielleicht nicht dachte, sei es, weil er den betreffenden
Schaden gar nicht empfunden hat, sei es, weil er aus persönlichen Rücksichten die
Angelegenheit auf sich beruhen zu lassen wünschte“ und weil die Rechtshängigkeit aus
Gründen praktischer Zweckmäßigkeit sicherstelle, dass Streit hierüber vermieden werde.
Mögen die Motive damit für die vom Bundesgerichtshof und vom Senat abgelehnte
Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs an sich noch gewisse Argumente liefern,
lässt sich aus ihnen jedoch nichts dafür ableiten, dass bei gegenteiliger Sichtweise eine
Ausnahme für den Fall der Rechtshängigkeit geboten ist.
Der Zulassung der Vererblichkeit bei Rechtshängigkeit stehen damit die bereits dargelegten 218
Erwägungen zu Natur, Zweck und Funktion des Anspruches entgegen. So stellt auch der
Bundesgerichtshof – wenngleich die Frage mangels Entscheidungserblichkeit konsequenter
Weise offen gelassen wird – darauf ab, dass die Genugtuungsfunktion regelmäßig (erst) mit
der Erfüllung des Anspruchs erreicht wird (BGH, Urteil vom 29.04.2014, VI ZR 249/12, BGHZ
201, 45, Rn. 18, „Berichterstattung über trauernden Entertainer“; Stender-Vorwachs, NJW
2014, 2831, 2833; a.A. Beuthin, GRUR 2014, 957, 958).
c)
219
Es sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die in Ausnahme von dem höchstrichterlich
anerkannten Grundsatz der Unvererblichkeit des Geldentschädigungsanspruches hier
ausnahmsweise dessen Vererblichkeit geboten erscheinen lassen.
220
So mag man eine Ausnahme dann erwägen, wenn im konkreten Fall der Präventionsgedanke 221
den Geldentschädigungsanspruch beherrscht und der deswegen gebotene Schutz des
Persönlichkeitsrechts aufgrund der Umstände des Falles bei einer nur lebzeitig bestehenden
Geldentschädigung nicht effektiv möglich wäre (in diese Richtung deutet die Aussage des
Bundesgerichtshofes in BGH, Urteil vom 29.04.2014, VI ZR 249/12, BGHZ 201, 45, Rn. 19,