29.04.2014 entkleidet und zum Sinn und Zweck des Anspruches an sich. Der Bundesgerichtshof verschweige dabei völlig die Frage, ob die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung die Gewährung von Geldentschädigung auch unabhängig von der Genugtuungsfunktion gebiete. Wegen des zwingenden Leitgebots der Verfassung, dass die Menschenwürde unantastbar sei, sei die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung ganz offensichtlich die entscheidende dogmatische Grundlage des Anspruchs. Auch seien die Erwägungen des Bundesgerichtshofes auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Der Bundesgerichtshof habe ausdrücklich offen gelassen, ob die Frage der Vererblichkeit nach Rechtshängigkeit anders zu entscheiden sei. Das Landgericht habe entgegen der anders lautenden Auffassungen (Wenzel, Soehring, Götting und Ludyga, Beuthin) rechtsfehlerhaft aus der Rechtshängigkeit des Anspruchs keine Konsequenzen gezogen. Dies verstoße gegen Artt. 2, 3, 19 GG. Jedenfalls müsse ab Rechtshängigkeit anders entschieden werden. Aus den Vorschriften der §§ 261 ff. ZPO folge zwingend, dass der geltend gemachte prozessuale Anspruch im Rahmen des entstandenen Prozessrechtsverhältnisses als vererblich anzusehen sei. Mit der Klage werde ein prozessuales Anwartschaftsrecht auf Durchsetzung eines Rechts geltend gemacht, dessen etwaige Unvererblichkeit sich angesichts der Artt. 1, 2, 19 Abs. 4, 20 GG jeder juristischen Vorstellungskraft entziehe. Der Anspruch werde mit der Rechtshängigkeit seiner ideellen Grundlagen entkleidet und es gehe nur noch darum, wer vor Gericht Recht bekomme und sich durchsetzt. Mit Genugtuung habe dies nichts mehr zu tun. Auch habe der Bundesgerichtshof die Vererblichkeit nur für den Regelfall ausgeschlossen. Für die menschenverachtende Berichterstattung der Beklagten unter Verletzung aller presserechtlichen Grundsätze unter bewusster und gewollter Diskriminierung des Klägers einerseits und zur Auflagensteigerung im Rahmen eines schmutzigen Journalismus andererseits müsse hier etwas anderes gelten. Auch ergebe sich die Vererblichkeit ab Rechtshängigkeit zwingend aus § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. Die Vererblichkeit des Anspruches ergebe sich auch aus der Entscheidung des „Gerichtshofes der Europäischen Union“ vom 12.06.2014, C-118/13. Schließlich beurteile sich die Vererblichkeit des Anspruches hier (auch) nach amerikanischem Recht. Auch nach amerikanischem Recht bestehe ein Anspruch, da ein Tatort für die „kriminellen Akte“ der Beklagten angesichts der weltweiten Abrufbarkeit des Internets auch in den USA liege. Es sei daher auch das „entsprechende USA-Recht“ anwendbar, nach dem der Anspruch selbstverständlich vererblich sei. Aus der Entscheidung des „Europäischen Gerichtshofes“ vom 07.11.2013, E.B. u.a. ./. Österreich, Appl. 31913/07 ergebe sich schließlich, dass der EGMR aufgrund der moralischen Dimension der Beschwerde diese trotz des Ablebens des Beschwerdeführers fortgeführt habe. Daraus folge, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Nichtvererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs mit Europäischem Recht schlechterdings unvereinbar sei. Die Klägerin beantragt, 102 die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 15.04.2015 – 12 103 O 341/11 – zu verurteilen, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in angemessener Höhe, nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts festzusetzen, mindestens aber 5.100 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2011 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, 104 die Berufung zurückzuweisen. 105 Sie verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages und weiterer rechtlicher Erwägungen. 106

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