29.04.2014 entkleidet und zum Sinn und Zweck des Anspruches an sich. Der
Bundesgerichtshof verschweige dabei völlig die Frage, ob die Intensität der
Persönlichkeitsrechtsverletzung die Gewährung von Geldentschädigung auch unabhängig
von der Genugtuungsfunktion gebiete. Wegen des zwingenden Leitgebots der Verfassung,
dass die Menschenwürde unantastbar sei, sei die Intensität der
Persönlichkeitsrechtsverletzung ganz offensichtlich die entscheidende dogmatische
Grundlage des Anspruchs. Auch seien die Erwägungen des Bundesgerichtshofes auf den
vorliegenden Fall nicht übertragbar. Der Bundesgerichtshof habe ausdrücklich offen
gelassen, ob die Frage der Vererblichkeit nach Rechtshängigkeit anders zu entscheiden sei.
Das Landgericht habe entgegen der anders lautenden Auffassungen (Wenzel, Soehring,
Götting und Ludyga, Beuthin) rechtsfehlerhaft aus der Rechtshängigkeit des Anspruchs keine
Konsequenzen gezogen. Dies verstoße gegen Artt. 2, 3, 19 GG. Jedenfalls müsse ab
Rechtshängigkeit anders entschieden werden. Aus den Vorschriften der §§ 261 ff. ZPO folge
zwingend, dass der geltend gemachte prozessuale Anspruch im Rahmen des entstandenen
Prozessrechtsverhältnisses als vererblich anzusehen sei. Mit der Klage werde ein
prozessuales Anwartschaftsrecht auf Durchsetzung eines Rechts geltend gemacht, dessen
etwaige Unvererblichkeit sich angesichts der Artt. 1, 2, 19 Abs. 4, 20 GG jeder juristischen
Vorstellungskraft entziehe. Der Anspruch werde mit der Rechtshängigkeit seiner ideellen
Grundlagen entkleidet und es gehe nur noch darum, wer vor Gericht Recht bekomme und
sich durchsetzt. Mit Genugtuung habe dies nichts mehr zu tun. Auch habe der
Bundesgerichtshof die Vererblichkeit nur für den Regelfall ausgeschlossen. Für die
menschenverachtende Berichterstattung der Beklagten unter Verletzung aller
presserechtlichen Grundsätze unter bewusster und gewollter Diskriminierung des Klägers
einerseits und zur Auflagensteigerung im Rahmen eines schmutzigen Journalismus
andererseits müsse hier etwas anderes gelten. Auch ergebe sich die Vererblichkeit ab
Rechtshängigkeit zwingend aus § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. Die Vererblichkeit des
Anspruches ergebe sich auch aus der Entscheidung des „Gerichtshofes der Europäischen
Union“ vom 12.06.2014, C-118/13. Schließlich beurteile sich die Vererblichkeit des
Anspruches hier (auch) nach amerikanischem Recht. Auch nach amerikanischem Recht
bestehe ein Anspruch, da ein Tatort für die „kriminellen Akte“ der Beklagten angesichts der
weltweiten Abrufbarkeit des Internets auch in den USA liege. Es sei daher auch das
„entsprechende USA-Recht“ anwendbar, nach dem der Anspruch selbstverständlich
vererblich sei. Aus der Entscheidung des „Europäischen Gerichtshofes“ vom 07.11.2013,
E.B. u.a. ./. Österreich, Appl. 31913/07 ergebe sich schließlich, dass der EGMR aufgrund der
moralischen Dimension der Beschwerde diese trotz des Ablebens des Beschwerdeführers
fortgeführt habe. Daraus folge, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur
Nichtvererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs mit Europäischem Recht
schlechterdings unvereinbar sei.
Die Klägerin beantragt,
102
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 15.04.2015 – 12 103
O 341/11 – zu verurteilen, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in angemessener Höhe, nach
dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts festzusetzen, mindestens aber 5.100 Euro nebst
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2011 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
104
die Berufung zurückzuweisen.
105
Sie verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Vortrages und weiterer rechtlicher Erwägungen.
106