Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die Schriftsätze 107 der Parteien nebst deren Anlagen Bezug genommen. II. 108 Die zulässige Berufung ist unbegründet. 109 A. 110 Die Berufung der Klägerin ist zulässig und die für die Durchführung des Berufungsverfahrens 111 erforderlichen Prozessvoraussetzungen liegen vor. 1. 112 Die Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 517, 519, 520 ZPO. 113 2. 114 Entgegen der erstinstanzlich von der Beklagten geäußerten Zweifel ist von der Existenz und 115 damit Prozessfähigkeit der Klägerin auszugehen, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Die Existenz und damit die Prozessfähigkeit einer Partei ist als unverzichtbare Prozessvoraussetzung nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen in jeder Lage des Prozesses – und damit auch vom Senat – zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 04.05.2004, XI ZR 40/03, BGHZ 159, 94, Rn. 16). Sowohl von der Prozessfähigkeit wie von der Parteifähigkeit ist jedoch im Allgemeinen auszugehen und eine Überprüfung derselben ist nur dann angezeigt, wenn hinreichende Anhaltspunkte für ihr Fehlen vorhanden sind (BGH a.a.O., Rn. 19 m.w.N.). Das allein auf das fortgeschrittene Alter und die von der Klägerin mitgeteilte Krankheit gestützte erstinstanzliche Bestreiten der Beklagten gibt jedoch auch dem Senat keinen Anlass, in Frage zu stellen, dass die Klägerin nach wie vor lebt. Die vom Klägervertreter mitgeteilten Umstände sind vor dem Hintergrund der zugleich glaubhaften Versicherung, etwaige Änderungen anzuzeigen, keine ausreichenden Anhaltspunkte für Zweifel daran, dass die Klägerin noch lebt. Die Klägerin ist heute 91 Jahre alt. Im Januar 2013 ließ sie mitteilen, schwer krank zu sein. Im Februar und April 2013 ließ sie die Befürchtung mitteilen, das Ende des Verfahrens bei weiterer verzögerlicher Bearbeitung nicht mehr zu erleben. Im November 2013 spezifizierte sie ihre Erkrankungen teilweise und ließ mitteilen, an schweren Krankheiten, insbesondere Herzkrankheiten zu leiden. Aus diesen insgesamt unspezifischen Umständen ergeben sich indes noch keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Klägerin noch lebt. Vielmehr ist der Senat überzeugt, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin als Organ der Rechtspflege dem Gericht veränderte Umstände, die eine nähere Überprüfung dieser Prozessvoraussetzung erfordern würde, ungefragt offenbaren würde. Dass er dies tun würde, hat er überdies schriftsätzlich bekräftigt. Auch hat die Beklagte die erstinstanzlich geäußerten Zweifel in der Berufungsinstanz nicht wiederholt. 3. 116 Die Klägerin ist prozessführungsbefugt, da sie einen eigenen Anspruch geltend macht, den sie im Wege der Rechtsnachfolge von Todes wegen erworben haben will. 117 4. 118 Ungeachtet der streitigen Vererblichkeit des Klageanspruchs kann die Klägerin den Rechtsstreit hierüber fortführen. Entgegen der irrigen Auffassung von Mäsch stellt sich die 119

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