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Kapitalentschädigung zugesprochen worden ist, bedurfte, um eine Abweisung des Anspruchs auf
eine höhere Rente nicht unanfechtbar werden zu lassen, ob nämlich die Entschädidungsbehörde in
diesem Bescheid eine derartige Abweisung des bei Gericht bereits anhängigen weitergehenden
Anspruchs überhaupt vornehmen wollte und vornehmen konnte. Jedenfalls hat das
Berufungsgericht seiner Entscheidung zutreffend die Auffassung zugrunde gelegt, daß dem Kläger
unanfechtbar für die Zeit vom 1. Februar 1954 an eine monatliche Rente von 145 DM zusteht und
daß sachlich über den von dem Kläger gestellten Hilfsantrag zu entscheiden ist, mit dem er von
diesem Zeitpunkt an eine monatliche Rente von weiteren 455 DM verlangt. Die Annahme der
Revision, der Kläger erstrebe mit der vorliegenden Klage nur eine höhere Festsetzung der
Kapitalentschädigung, ist unrichtig. Der Kläger hat der veränderten Rechtslage durch die
Einführung des Hilfsantrags Rechnung getragen (§209 Abs. 1 BEG, §268 Nr. 3, §523 ZPO). Der
einheitliche Anspruch auf Entschädigung wegen Verdrängung aus einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit durch Leistung einer Kapitalentschädigung oder einer Rente ist auch in dem
vorliegenden Verfahren früher als in dem beim Landgericht anhängigen rechtshängig geworden, so
daß das andere Verfahren einer Sachentscheidung nicht entgegensteht.
3.
a)
Der Kläger hat, wie die getroffenen Feststellungen ergeben, als Entschädigung für die Verdrängung
aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit vom 1. Februar 1954 an eine monatliche Rente zu
beanspruchen. Für die Höhe der Rente ist unter Berücksichtigung der Vorschriften des §95 BEG
über die Höchst- und Mindestbeträge nach §93 Satz 2 BEG, §33 3. DV-BEG die
Kapitalentschädigung maßgebend, die der Kläger zu erhalten hätte, wenn er nicht die Rente
gewählt hätte. Für deren Berechnung und die Feststellung, wann der Kläger durch seine
Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage erreicht hat, hat das Berufungsgericht ihn
ohne Rechtsirrtum in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingestuft. Für die
Entscheidung kommt es vor allem darauf an, wann der Kläger aus seiner Erwerbstätigkeit
nachhaltig Einkünfte erzielt hat, die dem in Anlage 1 zur 3. BV-BKG angegebenen Einkommen eines
höheren Beamten entsprechen und ihm damit eine ausreichende Lebensgrundlage gegeben haben
(§75 Abs. 1, 2, §92 Abs. 1 BEG, §§12, 29 3. DV-BEG).
b)
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß dafür nicht die Einkünfte zugrunde zu legen seien, die
der Kläger und seine Ehefrau aus der beiden gehörenden und von ihnen gemeinsam betriebenen
Hühnerfarm zusammen gehabt hätten. Entscheidend für den Begriff der ausreichenden
Lebensgrundlage im Sinne von §75 BEG sei allein das dem Verfolgten selbst aus seiner
Erwerbstätigkeit zufließende Einkommen, während das Einkommen des Ehegatten unberücksichtigt
zu bleiben habe, auch wenn die Einkünfte beider aus einem gemeinsam betriebenen Geschäft
erzielt würden. Das Berufungsgericht hat deshalb, wie das angefochtene Urteil ergibt, dem Kläger
jeweils nur die Hälfte der in der Hühnerfarm erzielten Einnahmen zugerechnet, wobei zu bemerken
ist, daß es sich bei den angegebenen Beträgen ersichtlich um das versteuerte, also das
Bruttoeinkommen, handelt.
Es braucht nicht dazu Stellung genommen zu werden, ob dieser Ausgangspunkt des
Berufungsurteils zutrifft oder ob bei der Entscheidung über die Erreichung einer ausreichenden
Lebensgrundlage das Erwerbseinkommen des Ehegatten mit in Rechnung gestellt werden muß.
Denn auch wenn die Frage anders, als es das Berufungsgericht tut, zu beantworten wäre, die
Einkommensbeträge also gegenüber den in dem angefochtenen Urteil angenommenen zu
verdoppeln wären, wurde sich bei der dort durchgeführten Umrechnung des in Dollarwährung
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3/22/2022