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Der Kläger erhob Klage mit dem Antrag, ihm über den 1. Januar 1948 hinaus bis zum. Zeitpunkt
der Klagerhebung eine zusätzliche Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zu
zahlen.
Das Landgericht wies die Klage ab.
Nunmehr erließ die Entschädigungsbehörde einen Bescheid, in dem sie feststellte, daß der Kläger
berechtigt sei, anstelle der Kapitalentschädigung eine Rente zu wählen. Der Kläger erklärte, er
wähle die Rente, und es erging ein weiterer Bescheid der Entschädigungsbehörde, durch den dem
Kläger anstelle der Kapitalentschädigung vom 1. Februar 1954 an eine Rente von monatlich 145 DM
zuerkannt wurde.
Der Kläger legte gegen das Urteil des Landgerichts Berufung ein. Außerdem erhob er gegen den
Bescheid, durch den ihm die Rente von monatlich 145 DM zugesprochen worden war, Klage mit
dem Antrag, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn vom 1. Februar 1954 an eine monatliche
Rente von 600 DM zu zahlen. Dieser Rechtsstreit ist noch bei dem Landgericht anhängig.
In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht wiederholte der Kläger seinen im ersten Rechtszug
gestellten Antrag. Hilfsweise beantragte er, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn vom 1.
Februar 1954 an eine Rente von monatlich 600 DM zu zahlen.
Das beklagte Land stellte den Antrag, die Berufung zurückzuweisen.
Das Oberlandesgericht änderte das Urteil des Landgerichts und verurteilte das beklagte Land, an
den Kläger über die ihm von der Entschädigungsbehörde bereits zuerkannte Rente hinaus vom 1.
Februar 1954 ab eine weitere Rente von monatlich 455 DM zu zahlen.
Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision will das beklagte Land erreichen, daß die
Klage abgewiesen wird.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
1.
Dem Kläger ist von der Entschädigungsbehörde zunächst eine Kapitalentschädigung von 10.390 DM
wegen Berufsschadens durch Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
zugesprochen worden. Das Berufungsgericht hat sich die von der Entschädigungsbehörde in deren
Rentenbescheid getroffene Feststellung zu eigen gemacht, daß der Kläger seit dem Februar 1954
um 55 % arbeitsunfähig sei. Es hat deshalb zutreffend angenommen, daß die Voraussetzungen der
§§93, 94 BEG für die Ausübung des Rentenwahlrechts vorliegen und daß der Kläger, nachdem er
die Wahl ausgeübt hat, eine Kapitalentschädigung nicht mehr verlangen kann (§96 Satz 3 BEG).
Der von dem Kläger im zweiten Rechtszug gestellte Hauptantrag ist deshalb unbegründet, wie in
dem angefochtenen Urteil mit Recht angenommen ist.
2.
Darüber, ob dem Kläger eine höhere Rente zusteht, als sie ihm durch den Rentenbescheid der
Entschädigungsbehörde zugesprochen ist, ist in dem vorliegenden Verfahren zu entscheiden,
ungeachtet des Umstandes, daß es auf einer Klage beruht, mit der der Kläger sich gegen die nach
seiner Ansicht zu geringe Bemessung der von ihm zunächst verlangten Kapitalentschädigung
gewendet hat. Den Veränderungen, die der Entschädigungsanspruch im Verlaufe des gerichtlichen
Verfahrens durch die inzwischen erfolgte Ausübung des Rentenwahlrechts erfahren hat, ist durch
eine entsprechende Gestaltung der Anträge Rechnung zu tragen und diese Veränderungen sind
dann bei der Entscheidung zu berücksichtigen (Urteil des Senats LM BEG §92 Nr. 4). Es kann
dahinstehen, ob es der vorsorglichen Anfechtung des Bescheids, durch den dem Kläger eine Rente
auf der Grundlage der ihm von der Entschädigungsbehörde zunächst zuerkannten
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3/22/2022