- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Kapitalentschädigung zugesprochen worden ist, bedurfte, um eine Abweisung des Anspruchs auf eine höhere Rente nicht unanfechtbar werden zu lassen, ob nämlich die Entschädidungsbehörde in diesem Bescheid eine derartige Abweisung des bei Gericht bereits anhängigen weitergehenden Anspruchs überhaupt vornehmen wollte und vornehmen konnte. Jedenfalls hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zutreffend die Auffassung zugrunde gelegt, daß dem Kläger unanfechtbar für die Zeit vom 1. Februar 1954 an eine monatliche Rente von 145 DM zusteht und daß sachlich über den von dem Kläger gestellten Hilfsantrag zu entscheiden ist, mit dem er von diesem Zeitpunkt an eine monatliche Rente von weiteren 455 DM verlangt. Die Annahme der Revision, der Kläger erstrebe mit der vorliegenden Klage nur eine höhere Festsetzung der Kapitalentschädigung, ist unrichtig. Der Kläger hat der veränderten Rechtslage durch die Einführung des Hilfsantrags Rechnung getragen (§209 Abs. 1 BEG, §268 Nr. 3, §523 ZPO). Der einheitliche Anspruch auf Entschädigung wegen Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit durch Leistung einer Kapitalentschädigung oder einer Rente ist auch in dem vorliegenden Verfahren früher als in dem beim Landgericht anhängigen rechtshängig geworden, so daß das andere Verfahren einer Sachentscheidung nicht entgegensteht. 3. a) Der Kläger hat, wie die getroffenen Feststellungen ergeben, als Entschädigung für die Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit vom 1. Februar 1954 an eine monatliche Rente zu beanspruchen. Für die Höhe der Rente ist unter Berücksichtigung der Vorschriften des §95 BEG über die Höchst- und Mindestbeträge nach §93 Satz 2 BEG, §33 3. DV-BEG die Kapitalentschädigung maßgebend, die der Kläger zu erhalten hätte, wenn er nicht die Rente gewählt hätte. Für deren Berechnung und die Feststellung, wann der Kläger durch seine Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage erreicht hat, hat das Berufungsgericht ihn ohne Rechtsirrtum in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingestuft. Für die Entscheidung kommt es vor allem darauf an, wann der Kläger aus seiner Erwerbstätigkeit nachhaltig Einkünfte erzielt hat, die dem in Anlage 1 zur 3. BV-BKG angegebenen Einkommen eines höheren Beamten entsprechen und ihm damit eine ausreichende Lebensgrundlage gegeben haben (§75 Abs. 1, 2, §92 Abs. 1 BEG, §§12, 29 3. DV-BEG). b) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß dafür nicht die Einkünfte zugrunde zu legen seien, die der Kläger und seine Ehefrau aus der beiden gehörenden und von ihnen gemeinsam betriebenen Hühnerfarm zusammen gehabt hätten. Entscheidend für den Begriff der ausreichenden Lebensgrundlage im Sinne von §75 BEG sei allein das dem Verfolgten selbst aus seiner Erwerbstätigkeit zufließende Einkommen, während das Einkommen des Ehegatten unberücksichtigt zu bleiben habe, auch wenn die Einkünfte beider aus einem gemeinsam betriebenen Geschäft erzielt würden. Das Berufungsgericht hat deshalb, wie das angefochtene Urteil ergibt, dem Kläger jeweils nur die Hälfte der in der Hühnerfarm erzielten Einnahmen zugerechnet, wobei zu bemerken ist, daß es sich bei den angegebenen Beträgen ersichtlich um das versteuerte, also das Bruttoeinkommen, handelt. Es braucht nicht dazu Stellung genommen zu werden, ob dieser Ausgangspunkt des Berufungsurteils zutrifft oder ob bei der Entscheidung über die Erreichung einer ausreichenden Lebensgrundlage das Erwerbseinkommen des Ehegatten mit in Rechnung gestellt werden muß. Denn auch wenn die Frage anders, als es das Berufungsgericht tut, zu beantworten wäre, die Einkommensbeträge also gegenüber den in dem angefochtenen Urteil angenommenen zu verdoppeln wären, wurde sich bei der dort durchgeführten Umrechnung des in Dollarwährung http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31397249 3 von 6 3/22/2022

Select target paragraph3