- Quelle: beck-online DIE DATENBANK erzielten Einkommens in Deutsche Mark ergeben, daß der Kläger bis Ende 1958 noch keine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat. Diese Umrechnung aber ist rechtlich unangreifbar. c) Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, gehört die Feststellung der Kaufkraft einer ausländischen im Vergleich zu der inländischen Währung im wesentlichen dem tatsächlichen Gebiet an. Das gleiche gilt für die Feststellung der Abweichung der Kaufkraft von dem amtlichen Devisenkurs. Es obliegt dem Richter der Tatsacheninstanzen, sich darüber nach der erforderlichen Aufklärung des Sachverhalts, auch unter Heranziehung des zur Verfügung stehenden Schrifttums, seine Überzeugung zu bilden. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob ihm dabei ein Rechtsfehler zur Last fällt, insbesondere ob er dabei Verfahrensverstöße begangen, gegen Denkgesetze verstoßen, Erfahrungstatsachen außer acht gelassen oder sich mit beachtlichen gegenteiligen Ansichten unzureichend auseinandergesetzt hat. Derartige Bedenken können gegen die von dem Berufungsgericht vorgenommene Bewertung der Kaufkraft des US-Dollars und gegen seine Auffassung, daß diese während der ganzen in Betracht kommenden Zeit um mehr als 10 % zu Ungunsten des Klägers von dem amtlichen Devisenkurs abweiche (§12 Abs. 3, §29 3. DV-BEG), nicht geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht hat die Umrechnung auf Grund der von Hartmann in seiner Schrift "Die Kaufkraftparität von US-Dollar und DM-West" für die Kaufkraft des US-Dollars ermittelten Werte durchgeführt. Werden die in dem angefochtenen Urteil auf diese Weise als Einkommen des Klägers ermittelten DM-Beträge, um das Einkommen der Ehefrau mit einzubeziehen, verdoppelt, so überschreiten die sich ergebenden Gesamteinkünfte die in der Anlage 1 der 3. DV-BEG angegebenen Vergleichszahlen ohne den 20 %igen Zuschlag nur in den Jahren 1949 und 1951; in allen anderen Jahren bleiben sie darunter. Wird dem Vergleichseinkommen der Zuschlag hinzugerechnet, so wird es von den Einkünften in keinem Jahr erreicht. Der Kläger hat danach auch dann keine ausreichende Lebensgrundlage erlangt, wenn dabei der auf die Ehefrau entfallende Einkommensteil mit in Rechnung gestellt wird. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob das Vergleichseinkommen mit oder ohne Zuschlag einzusetzen ist; denn selbst in letzterem Falle würde die zweimalige Überschreitung der Sätze des Vergleichseinkommens gegenüber den sonst darunter bleibenden Beträgen nicht ausschlaggebend sein können. Es ist nicht die Aufgabe des Revisionsgerichts, zu den nicht auf rechtlichem Gebiet liegenden Einwendungen Stellung zu nehmen, die gegen die von Hartmann durchgeführte Ermittlung des Kaufkraftverhältnisses zwischen den Währungen der Vereinigten Staaten und der Bundesrepublik erhoben worden sind. Der Senat muß sich deshalb einer Stellungnahme dazu enthalten, ob der Ansatzpunkt von Hartmann richtig ist, daß das deutsche Wägungsschema und nicht der Mittelwert zwischen dem deutschen und dem ausländischen zugrunde zu legen sei. Wenn der Senat in der RzW 1959, 553 Nr. 22 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt hat, die Mittelwerte dürften allgemein den tatsächlichen Verhältnissen am nächsten kommen, und es sei schon um der Einheitlichkeit der Entscheidungen willen nicht unangemessen, sie zugrunde zu legen, so hat es sich bei derartigen Hinweisen nicht um maßgebliche rechtliche Ausführungen gehandelt. Ebensowenig hat der Senat nachzuprüfen, ob die geltend gemachten Bedenken, daß Hartmann für Deutschland eingesetzte Preise zu niedrig bemessen habe, begründet sind. Alle diese Fragen gehören dem tatsächlichen Gebiet an. Es läßt sich auch aus Rechtsgründen nichts dagegen einwenden, wenn verschiedene Kaufkraftrichtzahlen für eine mittlere und gehobene Verbrauchergruppe benutzt werden. Der Senat hat allerdings ausgesprochen, die Kaufkraft könne nicht unterschiedlich nach den besonderen Bedürfnissen der Bevölkerongsschicht, der der Verfolgte angehöre, festgestellt werden, es müßten http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31397249 4 von 6 3/22/2022

Select target paragraph3