Verfügung des Verfolgten gelangt (§ 6 Abs. 2. der 7. FeststellungsDV) angesehen werden kann. Das hat der erkennende Senat insbesondere in seinem Urteil vom 12. November 1970 - BVerwG III C 123.69 - (BVerwGE 36, 277 = Buchholz 427.207 § 8 Nr. 3) eingehend dargelegt. Die im genannten Urteil gemachte rechtliche Unterscheidung zwischen Konten, auf die allein der Kaufpreis gutgebracht worden ist, und solchen, bei denen dies nicht der Fall war (gemischte Konten), führt hier zu keiner Besonderheit; denn das Verwaltungsgericht hat festgestellt, daß der volle Kaufpreis bei dem beurkundenden Notar hinterlegt wurde und daß der Verfolgte nur mit finanzbehördlicher Genehmigung über den Kaufpreis verfügen konnte. Das Verwaltungsgericht hat aber auch ohne Rechtsfehler angenommen, daß der hier allein noch strei^ge Betrag, der zur Zahlung der Wertzuwachssteuer dem gesperrten Konto entnommen worden ist, in die freie Verfügung des Verfolgten gelangt ist. Der erkennende Senat hat in Fortentwicklung seiner oben zi^erten Entscheidung im Urteil vom 11. Februar 1971 - BVerwG III C 18.69 - (BVerwGE 37, 176 = Buchholz 427.207 § 8 Nr. 4) dargelegt, daß in die freie Verfügung des Verfolgten auch solche MiIel gelangt sind, mit denen der Verfolgte seine Verbindlichkeiten ge^lgt hat. Eine solche Disposi^on über sein Konto muß sich danach der Verfolgte grundsätzlich in dem Umfang zurechnen lassen, in dem aus dem Sperrkonto Verpflichtungen erfüllt worden sind, deren Erfüllung im Rechts- oder Verwaltungswege häIe erzwungen werden können. Dabei ist es gleichgül^g, ob der Verfolgte selbst die Verfügung getroffen hat oder ob ein für den Verfolgten im Rahmen seiner Rechtsmacht handelnder DriIer verfügt hat. Eine Einschränkung ergibt sich nach dem Urteil vom 11. Februar 1971 dadurch, daß unter Verbindlichkeiten im vorstehenden Sinn nur solche verstanden werden können, die in einer nicht diskriminierenden Weise zu Lasten des Verfolgten begründet worden sind, seien es bürgerlich-rechtliche oder öffentlich-rechtliche Verpflichtungen. Als diskriminierende Verpflichtungen sind danach solche Abgabepflichten anzusehen, die dem Verfolgten aus Verfolgungsgründen auferlegt worden sind, wie die Judenvermögensabgabe und Abgaben, die in § 59 Abs. 2 BEG den Sonderabgaben im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes gleichgestellt sind. Diese Gleichbehandlung hat nach ihrem Sinn und Zweck entsprechend für den Bereich der 7. FeststellungsDV zu gelten. Diesen Grundsätzen entspricht das angefochtene Urteil, indem es unter Darlegung der Entstehungsgeschichte der einschlägigen abgaberechtlichen Vorschriben die Auffassung vertriI, daß die Wertzuwachssteuer keine den Verfolgten diskriminierende Abgabe darstellt, weil sie unter den tatbestandlichen Voraussetzungen der abgaberechtlichen Vorschriben alle 4

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